Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Art 1Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den
Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)
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(XXXX) Art 2 bis Art 9(weggefallen)
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Art 10Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
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Art 11Gesetz über die Berufung und Entsendung von
Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des
Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
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Art 12Übergangsregelung
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
1.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
2.
Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Art 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.