I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
- Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
- Daten pflegen und sichern
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
- Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
- Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2)* | |
- f)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
- g)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- h)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
| | 2)* |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
- Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
- d)
- Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
| 2)* | |
- e)
- Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
- f)
- technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen
- g)
- technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
| | 2)* |
8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
- d)
- Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen
- e)
- Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
- f)
- Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- g)
- Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
- Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- i)
- Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- k)
- bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
| 5)* | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
- Werkzeuge handhaben und instand halten
- c)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
- Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
| 6 | |
- e)
- Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- f)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
- g)
- Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
| | 2 |
10 | Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
- Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
- b)
- Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
- Schablonen anfertigen, Maße übertragen
- d)
- Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen
- e)
- Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
- f)
- Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
- g)
- Falze vorbereiten
- h)
- Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
- i)
- Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
| 26 | |
- k)
- Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
- l)
- Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
- m)
- lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen
- n)
- Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
| | 7 |
11 | Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
- Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern
- b)
- Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
- Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln
- d)
- Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen
- e)
- Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- f)
- Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
| 10 | |
12 | Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
- Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
- b)
- Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
- c)
- Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas
- d)
- Dämmungen herstellen
- e)
- Abdichtungen herstellen
| 8 | |
13 | Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
- Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
| 2 | |
- b)
- Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen
- c)
- Oberflächen gestalten
| | 3 |
14 | Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
- Bauelemente und Zubehörteile auswählen
- b)
- Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
- Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten
- d)
- Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
| 11 | |
- e)
- Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
| | 2 |
15 | Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
- Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen
- b)
- Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
- c)
- Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren
- d)
- Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
| | 4 |
16 | Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
- erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren
- b)
- Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen
- c)
- Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
| | 4 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- b)
- Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
- Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
- d)
- Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
| 3)* | |
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau |
1 | Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
- Glaskonstruktionsbauarten auswählen
- b)
- Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen
- c)
- Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
- d)
- Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen
- e)
- Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
| | 14 |
- f)
- Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
- g)
- Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren
- h)
- Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen
- i)
- Fahrzeuge und Geräte verglasen
| | 8 |
2 | Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
- Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen
- b)
- Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen
- c)
- Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen
- d)
- Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
- e)
- Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen
- f)
- Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
| | 8 |
3 | Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | - a)
- Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen
- b)
- Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen
- c)
- Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
- d)
- veredeltes Glas einrahmen
| | 8 |
4 | Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | - a)
- Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten
- b)
- Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen
- c)
- Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
- d)
- Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
| | 14 |
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B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau |
1 | Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
- Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
- b)
- Aufrisse erstellen
- c)
- Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
| | 10 |
- d)
- Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen
- e)
- Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen
- f)
- Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
| | 18 |
2 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
- Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen
- b)
- Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln
- c)
- Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen
- d)
- Oberflächen beschichten
| | 10 |
3 | Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | - a)
- Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen
- b)
- Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen
- c)
- Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen
- d)
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
| | 14 |
|
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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