I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
- b)
- Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen
- c)
- Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen
- d)
- Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren
- e)
- Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren
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6 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen
- b)
- Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben
- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten
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7 | Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen
- b)
- Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen
- c)
- Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen
- d)
- Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen
- e)
- zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen
- f)
- Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen
- g)
- Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen
- h)
- Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten
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8 | Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Standflächen formen
- b)
- Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen
- c)
- Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden
- d)
- Glasstäbe und Glasröhren biegen
- e)
- Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen
- f)
- Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden
- g)
- Glas-Metall-Verbindungen herstellen
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9 | Herstellen von Hohlglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen
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- b)
- hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen
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- c)
- durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
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- d)
- formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck
| | 8 | | |
10 | Formen von Vollglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
- dekorativen Raumschmuck gestalten
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- b)
- aufsitzende Tierplastiken gestalten
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- c)
- wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen
| | 6 | | |
- d)
- Grundformen menschlicher Figuren herstellen
- e)
- Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
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Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | | | 10 | |
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- 1)
- Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
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II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Glasgestaltung |
1 | Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
- zweibeinige Hohlglastiere gestalten
- b)
- vierbeinige Hohlglastiere gestalten
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2 | Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
- Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen
- b)
- Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen
- c)
- Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen
- d)
- Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen
- e)
- langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
- f)
- Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen
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3 | Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
- Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen
- b)
- stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen
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- c)
- stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen
- d)
- mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen
- e)
- Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen
| | | | 10 |
- f)
- großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen
- g)
- stilisierte Plastiken formen
- h)
- Glasmontagen anfertigen
| | | | 10 |
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B. Fachrichtung Christbaumschmuck |
1 | Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | - a)
- Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen
- b)
- Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen
- c)
- Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen
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- d)
- Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen
- e)
- Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen
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- f)
- Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen
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- g)
- formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln
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2 | Veredeln von Christbaumschmuck (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | - a)
- Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen
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- b)
- Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen
- c)
- mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen
- d)
- Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen
- e)
- Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
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- f)
- Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen
| | | | 4 |
- g)
- Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren
- h)
- Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln
- i)
- Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren
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C. Fachrichtung Kunstaugen |
1 | Gestalten der Iris und der Pupille (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) | - a)
- Basisfarbe aufschmelzen
- b)
- Irisstruktur aufbauen
- c)
- Pupille aufschmelzen
- d)
- Kristallglas aufsetzen
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Alternative I | | | | 8 |
- e)
- Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen
- f)
- Metallhülsen aufsetzen
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Alternative II |
- e)
- verschwommenen Limbusrand herstellen
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2 | Herstellen der Augenform (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | - a)
- massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen
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Alternative I | | | | 20 |
- b)
- angeschmolzene Ecken herstellen
- c)
- Metalldraht und -ösen einschmelzen
- d)
- Säugetier-Sonderformen herstellen
- e)
- konkav-konvexe Augenform ausblasen
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Alternative II |
- b)
- ovale Augenform blasen und gestalten
- c)
- Augenform anreißen
- d)
- Rückwand gestalten
- e)
- Handhabe abschmelzen
- f)
- Rückwand verschmelzen
- g)
- Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen
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