Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 und 3 entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Artikel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der Tag des Inkrafttretens der Regelung maßgebend. Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) außer Betracht.