Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (siehe: GGArt91cVtr)

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

(1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ (IT-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der IT-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.