(1) In der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.
(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.
(3) Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, seine oder ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.