Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

Art 1

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Art 2 Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Art 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.