1 | Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken |
2 | Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen |
3 | Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken |
4 | Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken |
Eignungsgruppen – Untergruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation | |
1 | Geeignet | – |
1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 |
1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1 |
1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0 |
2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | – |
2.1 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 |
2.2 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | – |
4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können | |
4.1 | Frühsilikotiker | – |
4.2 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | – |
4.3 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 |
4.4 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C |
4.5 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C |
Personengruppen | Frist | |
(Jahr(e)) | ||
1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | |
1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 |
1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 |
1.3 | in Klima-Betrieben | |
1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 |
1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten | 1 |
a) | außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder | |
b) | im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | |
1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 |
2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 |
3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 |
4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 |
5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 |
6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich |
1. | Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: |
1.1 | Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. |
1.2 | Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: |
a) | plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, |
b) | für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, |
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, |
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, |
e) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, |
f) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, |
g) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. |
Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. | |
1.3 | Untersuchung des Sehvermögens |
a) | für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, |
b) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, |
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, |
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. |
1.4 | Untersuchung des Hörvermögens. |
1.5 | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. |
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. | |
2. | Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. |
1 | Angaben zu der untersuchten Person |
1.1 | Name und Vorname |
1.2 | Geburtstag |
1.3 | Anschrift |
1.4 | Betrieb |
1.5 | Tätigkeit |
2 | Weitere Angaben |
2.1 | Erst-/Nachuntersuchung |
2.2 | Untersuchungsdatum |
2.3 | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes |
3 | Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) |
4 | Einsatzbeschränkungen |
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2) | |
5 | Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften |
6 | Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigenStaubbelastungswertennach § 9 Absatz 1 Satz 1). |
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch | |||
5 | 5 | ||
<- | - Massen-% | > | - Massen-% |
k | k | ||
E(tief)c = f(tief)c x S | E(tief)c(tief)q = k x f(tief)c(tief)q x S | ||
In den Formeln bedeuten: | |||
E(tief)c(tief)1, E(tief)c(tief)q f(tief)c C(tief)1 | persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt c(tief)1 dividiert durch c(tief)G Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)1 = C(tief)m. | ||
C(tief)m | Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer | ||
0,8 | pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht | ||
C(tief)G | oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 | ||
S | Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten | ||
f(tief)c(tief)q | C(tief)q(tief)1 dividiert durch C(tief)q(tief)G | ||
C(tief)q(tief)1 | Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)q(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m. | ||
C(tief)q(tief)m | Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer | ||
C(tief)q(tief)G | oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 | ||
k | Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten | ||
2 | Der Faktor k beträgt für Grubenstäube | ||
2.1 | Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten | 1,0, | |
2.2 | der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten | 0,7, | |
2.3 | der Saarbrücker und Ottweiler Schichten | 0,3, | |
2.4 | aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten | 1,0. |
Staubbelastungsstufe | Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des | |
quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm | Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm | |
0 | <- 2,0 | <- 0,10 |
1 | > 2,0-4,0 | > 0,10-0,20 |
2 | > 4,0-6,0 | > 0,20-0,30 |
3 | > 6,0-8,0 | > 0,30-0,40 |
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch | |
<- 4 Massen-% | > 4 Massen-% |
4 mg/cbm | 16 |
k x -- mg/cbm | |
Q | |
Hierin bedeuten: | |
k = 1 Massen-% | |
Q = Quarzanteil in Massen-% |