Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzen
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren
- d)
- Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen
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- e)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- f)
- Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- g)
- Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- h)
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
- i)
- Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- k)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- l)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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- m)
- technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswerten
- n)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- o)
- Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwenden
- p)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
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6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwenden
- b)
- Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
- c)
- Material- und Stücklisten erstellen
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- d)
- Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwenden
- e)
- technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen
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- f)
- technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
- g)
- Verankerungspläne erstellen
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7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- c)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachten
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützen
- e)
- bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- f)
- Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern
- g)
- Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
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- h)
- Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmen
- i)
- Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- k)
- Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- l)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
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- m)
- Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- n)
- Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- o)
- Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- p)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
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8 | Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium
- b)
- Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellen
- c)
- Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
- d)
- Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwenden
- e)
- Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben
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- f)
- Profilstahl brennschneiden und heftschweißen
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9 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassen
- b)
- Werkzeuge handhaben
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- c)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- d)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzen
- e)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
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- f)
- Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
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10 | Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten
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- b)
- Bauteile und Gerüste einmessen
- c)
- Verankerungspunkte einmessen
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- d)
- Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- e)
- Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen
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11 | Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Lager für Gerüstbauteile anlegen
- b)
- Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondern
- c)
- Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichern
- d)
- Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern
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- e)
- Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführen
- f)
- Gerüstbauteile instandsetzen und warten
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- g)
- Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen
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- h)
- Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge
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12 | Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen
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- b)
- Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilen
- c)
- Unterkonstruktionen herstellen
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- d)
- Mängel an Traggründen feststellen und dokumentieren
- e)
- Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen
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13 | Verankern von Gerüsten (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählen
- b)
- Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern
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- c)
- Abspannungen nach Vorgaben herstellen
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14 | Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüste
- c)
- Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- d)
- Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- e)
- Gerüste bekleiden
- f)
- Überbrückungen herstellen
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- g)
- Leitergerüste auf-, um- und abbauen
- h)
- Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- i)
- Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- k)
- Schutzwände herstellen
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- l)
- Auslegergerüste auf-, um- und abbauen
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- m)
- Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- n)
- Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- o)
- freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
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15 | Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwenden
- c)
- Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauen
- d)
- Rüsttürme auf-, um- und abbauen
- e)
- Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen
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- f)
- Rüststützen auf-, um- und abbauen
- g)
- Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen
- h)
- horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbauen
- i)
- Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- k)
- Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulisch
- l)
- Traggerüste verschieben und verfahren
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16 | Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge (§ 4 Nr. 16) | - a)
- Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
- Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen
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- c)
- Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
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- d)
- Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen
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- e)
- vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienen
- f)
- mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
- g)
- Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
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17 | Bauen von Hängegerüsten (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
- Aufhängesysteme unterscheiden und montieren
- c)
- Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
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- d)
- Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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18 | Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen (§ 4 Nr. 18) | - a)
- Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungen
- b)
- Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten
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- c)
- Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
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19 | Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen (§ 4 Nr. 19) | - a)
- Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen
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- b)
- Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden
- c)
- Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden
- d)
- Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren
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20 | qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 4 Nr. 20) | - a)
- Tagesberichte erstellen
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- b)
- Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfen
- c)
- Aufmaß anfertigen
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- d)
- Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentieren
- e)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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