1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
- b)
- Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwenden
- c)
- Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- d)
- Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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- e)
- Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
- f)
- Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- g)
- Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen
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2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigen
- b)
- Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
- c)
- Skizzen und Zeichnungen anfertigen
- d)
- Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
- e)
- örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
- f)
- Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungen
- g)
- Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- h)
- Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen
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- i)
- Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
- j)
- Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereiten
- k)
- Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachten
- l)
- Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten
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- m)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
- n)
- Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- o)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
- p)
- Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
- q)
- technische Unterlagen anwenden
- r)
- eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- s)
- Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
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3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigen
- b)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
- Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
- e)
- chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen
- f)
- Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- g)
- Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
- Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen
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- i)
- Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
- j)
- Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwenden
- k)
- Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
- l)
- Arbeitsplatz übergeben
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- m)
- Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
- n)
- Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
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4 | Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
- Zubehörteile auswählen und einsetzen
- d)
- Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- e)
- Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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5 | Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheiden
- b)
- Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
- c)
- Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfen
- d)
- Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
- e)
- Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- f)
- Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
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6 | Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilen
- b)
- Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentieren
- c)
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
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- d)
- Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- e)
- Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen
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- f)
- Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- g)
- Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- h)
- Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalten
- i)
- Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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7 | Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Oberflächen unterscheiden und beurteilen
- b)
- Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- c)
- bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellen
- d)
- Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
- e)
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
- f)
- Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigen
- g)
- Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegeln
- h)
- Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleichen
- i)
- Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben
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- j)
- Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegeln
- k)
- Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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8 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählen
- b)
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
- c)
- Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegen
- d)
- Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhalten
- e)
- vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
- f)
- Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführen
- g)
- Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführen
- h)
- Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführen
- i)
- Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführen
- j)
- die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleiten
- k)
- Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
- durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
- c)
- zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
- Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
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- e)
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentieren
- f)
- Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- g)
- Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten
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- h)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
- Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
- j)
- Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führen
- k)
- Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise geben
- l)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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