Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Gegenstand
§  2Diplomstudium
§  3Ziele des Studiums
§  4Laufbahnbefähigung
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§  5Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§  6Auswahlkommission
§  7Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen
§  8Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§  9Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 10Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 11Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 12Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13Einstellung
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 14Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
§ 15Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 16Erholungsurlaub
§ 17Dauer und Gliederung des Studiums
§ 18Leistungstests
Abschnitt 4
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 19Zuständigkeit
§ 20Prüfungskommissionen
§ 21Prüfende
§ 22Bestellung der Prüfenden
§ 23Bewertung der Prüfungsleistungen
Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 24Zwischenprüfung
§ 25Bestehen der Zwischenprüfung
§ 26Zwischenprüfungszeugnis
Unterabschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 27Bestandteile
§ 28Schriftliche Prüfungen
§ 29Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
§ 30Praktische Prüfungen
§ 31Bestehen der praktischen Prüfungen
§ 32Diplomarbeit
§ 33Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
§ 34Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 35Mündliche Abschlussprüfung
§ 36Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 37Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 38Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen

Unterabschnitt 4
Sonstiges
§ 39Fernbleiben und Rücktritt
§ 40Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 41Wiederholung von Prüfungen
§ 42Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 43Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 44Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
§ 45Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 5

Aufstieg nach § 15
der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
§ 46Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 47Übergangsvorschriften

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt
1.
den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie
2.
die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und-beamten,die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben und die Auswahl für die Ausbildung.

§ 2 Diplomstudium

Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

§ 3 Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. Dies schließt die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. Die Studierenden werden befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden. Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum.

§ 4 Laufbahnbefähigung

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

§ 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.
(3) Zum Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.
(+++ § 5 Abs. 1 Satz 1: zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 1 +++)

§ 6 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und
3.
einer der folgenden Personen
a)
einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,
b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder
c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
3.
einem mündlichen Teil.
(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:
1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2.
den Ablauf der einzelnen Teile sowie
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.
In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik können auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindestpunktzahlen festgelegt werden. Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.

§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.

§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit

(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.
(2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.

§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähigkeit nach § 9 nachgewiesen hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Dreifache der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten geeignet ist.

§ 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilabschnitten bestehen.
(2) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens.
(4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.

§ 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens. Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben.

§ 13 Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
2.
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
2.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.

§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten

(1) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.
(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.
(4) Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.
(5) Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.
(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

§ 16 Erholungsurlaub

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
1.
Grundstudium (sechs Monate),
2.
Hauptstudium I (vier Monate),
3.
Hauptstudium II (vier Monate) und
4.
Hauptstudium III (vier Monate).
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
1.
Basisausbildung (vier Monate),
2.
praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
4.
praktische Verwendung I (drei Monate),
5.
praktische Verwendung II (zwei Monate) und
6.
praktische Verwendung III (vier Monate).
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:
StudienabschnittModulnummerModulbezeichnung
Basisausbildung1Polizei und Bürgerinnen und Bürger
2Grundlagen des polizeilichen Handelns
3Polizeitraining
Grundstudium4Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
5Nationale und internationale Aufgaben der Polizei
6Grundlagen des öffentlichen Dienstes
7Grundlagen des Verwaltungshandelns
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I8Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst
Praktische
Verwendung I
9Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium I10Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit
11Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II12Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Praktische
Verwendung II
13Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium II14Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten
15Polizeiführung
Praktische
Verwendung III
16Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Hauptstudium III17Polizeiarbeit auf internationaler Ebene
18Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen
Studienabschnittübergreifende Module19Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17)
20Polizeitraining (während der Module 10 bis 18)
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.

§ 18 Leistungstests

(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur,
2.
eines Referats,
3.
einer Präsentation,
4.
einer Hausarbeit,
5.
einer mündlichen Überprüfung oder
6.
einer praktischen Überprüfung.
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,490

Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.
(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.
(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)

§ 19 Zuständigkeit

(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

§ 20 Prüfungskommissionen

(1) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(3) Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann. Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende  oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 21 Prüfende

(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 22 Bestellung der Prüfenden

(1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für die Laufbahnprüfung.
(2) Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prüfende können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
(3) Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule bestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen als Prüfende bestellt werden.
(4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen können nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt werden.
(5) Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.
(6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
(2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

§ 24 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer Klausur in den Modulen 4 bis 7.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

§ 26 Zwischenprüfungszeugnis

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

§ 27 Bestandteile

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Sie besteht aus
1.
zwei schriftlichen Prüfungen,
2.
zwei praktischen Prüfungen,
3.
der Diplomarbeit und
4.
der mündlichen Abschlussprüfung.

§ 28 Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.
(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.
(3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen

(1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(2) Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schriftlichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

§ 30 Praktische Prüfungen

(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.
(2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen

Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

§ 32 Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Monate.
(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit regelt die Hochschule im Modulhandbuch.
(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.
(7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der Studierende erhält ein neues Thema.
(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit

(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Prozent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.
(2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig prüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durchschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.
(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

§ 35 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.
(3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstests
mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14
mit je 8 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16
mit 12 Prozent,
5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20
mit 8 Prozent,
6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeit
mit 20 Prozent und
7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung
mit 24 Prozent.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.

§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende Rangpunktzahl und die Gesamtnote.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.
(4) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module absolviert worden sind und welche Rangpunkte in den Modulen erreicht worden sind.
(5) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

§ 39 Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.

§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder
2.
die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der personalführenden Behörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen

(1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:
1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und
2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.
(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:
1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,
2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,
3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
5.
die Diplomarbeit und
6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und
2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.

§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

§ 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkannt werden. Die Zuerkennung steht einer mit ausreichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.

§ 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen

(1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
(3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter anzuwenden.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. Die Leistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.