(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch
- 1.
- in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist,
- 2.
- in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder
- 3.
- in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.
Von dem Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.
(2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechend anzuwenden.
(3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gasgeräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.