1. | im Prüfungsfach Kulturführung | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Anbau | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Anbau | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Kulturführung | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
1. | im Prüfungsfach Kulturführung | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
- Prüfung nach Absatz 2 | 60 Prozent, |
- Prüfung nach Absatz 3 | 40 Prozent. |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | a) | Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen |
b) | technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen | ||
2. | Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | a) | bei der Anbauplanung mitwirken |
b) | Produktionsflächen einteilen und vermessen; Baumschulquartiere anlegen | ||
c) | bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken | ||
3. | Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | a) | Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Gehölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und entsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegen |
b) | Gehölze, insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehren | ||
c) | Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen | ||
d) | Saatgut beurteilen und lagern | ||
e) | Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des Saatgutes durchführen | ||
4. | Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | a) | bei der Kulturplanung mitwirken |
b) | verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden | ||
c) | kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführen | ||
d) | Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland und im Container bis zur Verkaufsreife kultivieren | ||
e) | im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen | ||
5. | Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | a) | Versandvorbereitungen durchführen |
b) | Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und ballieren | ||
c) | Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sortieren und kennzeichnen | ||
d) | Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern | ||
6. | Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | a) | Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen |
b) | Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufen | ||
c) | Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Gehölzen beraten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | a) | Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen |
b) | technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen | ||
2. | Vermehrung und Weiterkultur (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | a) | verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aussaaten durchführen |
b) | verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren | ||
3. | Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | a) | Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -Ordnung bei Arbeiten auf dem Friedhof berücksichtigen |
b) | einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden | ||
c) | Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen | ||
d) | unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihengräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Planmaße übertragen | ||
e) | Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen, insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen | ||
f) | unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen | ||
g) | jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen | ||
h) | Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durchführen | ||
i) | Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen | ||
4. | Trauerbinderei und Dekoration (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) | a) | der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grabsträuße, Grabgestecke und Schalenbepflanzungen herstellen |
b) | Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung durchführen | ||
5. | Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) | a) | Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wechselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren |
b) | Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten | ||
c) | Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -Sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | a) | bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken |
b) | einschlägige Regelwerke anwenden | ||
c) | Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeichnis lesen und auf die Baustelle übertragen | ||
d) | Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellen | ||
e) | Baustelle einrichten und abräumen | ||
f) | vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen | ||
g) | Bäume fällen und Wurzeln roden | ||
2. | Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | a) | Boden lagern, sichern und einbauen |
b) | Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Freizeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen | ||
c) | Gräben und Gruben ausheben und sichern | ||
d) | Baugrund beurteilen und verbessern | ||
e) | Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauen | ||
f) | Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen | ||
3. | Herstellen von befestigten Flächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) | a) | Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellen |
b) | Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellen | ||
c) | Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauen | ||
d) | Wege und Plätze pflastern | ||
4. | Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | a) | Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppen |
b) | Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellen | ||
c) | Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten | ||
5. | Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) | a) | Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen und gestalterischer Grundsätze planen |
b) | Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen durchführen | ||
c) | Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durchführen | ||
d) | Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vorbereiten und Pflanzungen durchführen | ||
e) | Wechselbepflanzungen durchführen | ||
f) | Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, vorbereiten und ansäen | ||
g) | Fertigstellungspflege durchführen | ||
h) | Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durchführen | ||
i) | Landschaftspflegemaßnahmen durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Produktionsräume und Produktionseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4a) | a) | Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits aufzeigen |
b) | technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen | ||
2. | Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4b) | a) | Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählen |
b) | Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählen | ||
c) | Saatgut beurteilen und lagern | ||
d) | Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführen | ||
3. | Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 4c) | a) | bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirken |
b) | Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwenden | ||
c) | verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte kultivieren | ||
d) | die im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden Einflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen sowie geeignete Maßnahmen ergreifen | ||
4. | Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 4d) | a) | Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen bestimmen |
b) | verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden | ||
c) | Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen | ||
d) | Gemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagern; Lagerklima steuern und überwachen | ||
5. | Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 4e) | a) | Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen |
b) | Gemüse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern | ||
c) | Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse informieren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Anlegen von Obstpflanzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5a) | a) | Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter Obstarten und -sorten mitwirken; Veredeln |
b) | bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirken | ||
c) | bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von Pflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellen | ||
d) | Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen erstellen | ||
e) | Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzen | ||
f) | Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Einwirkungen durchführen | ||
2. | Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 5b) | a) | Obstgehölze formieren |
b) | Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der Produktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnittmaßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung, Düngung und Bodenpflege, durchführen | ||
3. | Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 5c) | a) | Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhaltsstoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten bestimmen |
b) | verschiedene Obstarten ernten | ||
c) | Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen | ||
d) | Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagern | ||
e) | Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und überwachen | ||
4. | Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 5d) | a) | Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen |
b) | Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarkten | ||
c) | Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst informieren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6a) | a) | Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Einrichtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen |
b) | technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im Gewächshaus und im Freiland einsetzen | ||
2. | Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6b) | a) | Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und pflegen |
b) | verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung, Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren | ||
c) | Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern | ||
d) | Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen, einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes, durchführen | ||
3. | Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 6c) | a) | bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken |
b) | verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden | ||
c) | Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebensbereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren | ||
d) | im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen | ||
4. | Auswählen und Aufbereiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6d) | a) | Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien auswählen und handelsüblich kennzeichnen |
b) | Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen | ||
5. | Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6e) | a) | Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern |
b) | Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse der Staudensichtung beraten | ||
c) | Staudenpflanzungen anlegen und pflegen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | ||
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | ||
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | ||
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | ||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | ||
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | ||
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
d) | Preisangebote vergleichen | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | ||
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | ||
d) | Erden und Substrate verwenden | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | ||
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | ||
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | ||
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | ||
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | ||
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | ||
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | ||
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | ||
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | ||
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | ||
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | ||
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | ||
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | ||
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | ||
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | ||
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | ||
e) | Erden und Substrate lagern | ||
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | ||
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | ||
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | ||
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | ||
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | ||
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | ||
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | ||
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | ||
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | ||
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | ||
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | ||
d) | Lagerbestände überwachen | ||
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | ||
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | ||
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
f) | Materialschutz durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7a) | a) | Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen |
b) | technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen | ||
2. | Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 7b) | a) | verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blatt- und Sproßstecklinge, vermehren |
b) | Mutterpflanzen auswählen und pflegen | ||
c) | Saatgut beurteilen und lagern | ||
d) | Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen | ||
3. | Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 7c) | a) | bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken |
b) | verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden | ||
c) | kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Klimaführung, Belichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachstumsregulierungen durchführen | ||
d) | Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführen | ||
e) | Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz durchführen | ||
f) | im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen | ||
4. | Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 7d) | a) | verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen oder ernten |
b) | Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnen | ||
c) | Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen | ||
d) | Zierpflanzen lagern | ||
5. | Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7e) | a) | Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern |
b) | Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beraten | ||
c) | Zierpflanzen am Verwendungsort pflegen | ||
d) | Gefäßbepflanzungen durchführen | ||
e) | Gebinde anfertigen |