1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
- b)
- Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
- c)
- Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben
- d)
- Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik, anwenden
- b)
- erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen
- c)
- Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
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- d)
- Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen
- e)
- elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren
- f)
- fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachten
- g)
- Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
- h)
- Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen
- i)
- Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
- j)
- Ergebnisse dokumentieren
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3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden
- c)
- Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen
- d)
- elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
- e)
- Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- f)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
- g)
- Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- h)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- i)
- physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen
- j)
- Prüfergebnisse dokumentieren
- k)
- Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
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4 | Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden
- b)
- Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
- c)
- Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
- d)
- mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen
- e)
- Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
- f)
- Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
- g)
- Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen
- h)
- Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
- i)
- Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
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5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen
- b)
- demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
- c)
- Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern
- d)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
- e)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
- f)
- Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
- g)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
- h)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
- i)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bohren und senken
- j)
- Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
- k)
- elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
- l)
- verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme instand setzen
- m)
- Reifen demontieren und montieren und Räder auswuchten
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6 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diagnosewege festlegen
- b)
- Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen
- c)
- Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmen
- d)
- Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durchführen
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- e)
- Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller und von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose anwenden
- f)
- Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpretieren
- g)
- Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren
- h)
- Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren und Systeme testen
- i)
- Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen
- j)
- Ergebnisse dokumentieren
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7 | Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Instandsetzungsmaßnahmen festlegen
- b)
- Bauteile manuell und maschinell richten
- c)
- Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen
- d)
- Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen und trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen
- e)
- Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeit und Teilefolge beachten
- f)
- Bauteile einpassen
- g)
- Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweißverfahren heften und fügen
- h)
- Bleche und Profile einziehen und strecken
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- i)
- Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und von deren Anforderungen herstellen
- j)
- Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzen
- k)
- Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- l)
- Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei die auftretende Beanspruchung, die Herstellervorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- m)
- Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nacharbeit auswählen sowie Einstellwerte festlegen
- n)
- Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen
- o)
- Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrückstände beseitigen
- p)
- löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen
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8 | Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, Herstellerangaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnen
- b)
- Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen und für den Einbau komplettieren und vorbereiten
- c)
- Zusatzausstattung an- und einbauen
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9 | Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Karosserieteile planen und skizzieren
- b)
- Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen
- c)
- Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe auswählen
- d)
- Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- e)
- Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- f)
- Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen
- g)
- Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie Zuschnittlängen bestimmen
- h)
- Feinbleche durch Umformen fügen
- i)
- Rand- und Flächenversteifungen herstellen
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10 | Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen
- b)
- Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereiten
- c)
- Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- d)
- Oberflächen polieren
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11 | Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren
- b)
- durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen
- c)
- Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
- d)
- Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren
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