Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,
3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kundenorientierung,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.
Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,
14.
Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Übertragen einer Applikation.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

§ 10 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend benannten Prüfungsbereichen
1.
Beschichtungstechnik und Gestaltung,
2.
Instandsetzung und Instandhaltung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungstechnik und Gestaltung sowie Instandsetzung und Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
1.
Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität;
2.
für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten;
3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung180 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung55 Prozent,
2.Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11 Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage (zu § 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)
I.Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
c)
Gespräche kundenorientiert führen
d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
3*)  
6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Daten sichern
c)
Datenschutz anwenden
2*)  
7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
6*)  
8Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
 3*) 
9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d)
Transportgeräte bedienen
4  
10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
8  
11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
f)
Unebenheiten ausgleichen
8  
12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
b)
Farbtöne mischen und nachmischen
c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
e)
Dämmmaterialien verarbeiten
f)
Klebearbeiten ausführen
g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16  
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
2*)  
 
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren
b)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
c)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
 2*)  
d)
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern
e)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
f)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
   2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
    
b)
Datensysteme nutzen
 2*)  
c)
branchenübliche Software nutzen
    
d)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
    
e)
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
    
f)
Daten pflegen und archivieren
   3*)
g)
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
    
3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
b)
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden
c)
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen
d)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
g)
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
h)
Messungen durchführen
i)
Materialien bereitstellen
 3*)  
k)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
l)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
m)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
n)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
o)
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
   4*)
4Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen
b)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen
c)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
 2*)  
d)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
   2
5Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
 2  
d)
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
e)
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
  3 
f)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
g)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben
h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
   8
6Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten
b)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
c)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
 5  
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
   4
7Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
b)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten
c)
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen
d)
Dicht- und Klebstoffe entfernen
e)
Beschriftungen und Folien entfernen
f)
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
 3  
g)
Metallflächen phosphatieren
h)
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen
i)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
  3 
k)
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
l)
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen
m)
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
   4
8Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen
b)
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen
c)
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
 3  
d)
Serienteile und Objekte beschichten
e)
Oberflächen polieren
  7 
f)
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
g)
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
h)
Lackfehler und -schäden beseitigen
i)
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren
k)
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
   10
9Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten
(§ 5 Nr. 13)
a)
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
b)
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger
c)
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
d)
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen
e)
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
  8 
f)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
   2
10Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
b)
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
 2  
c)
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten
d)
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
  5 
e)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen
f)
Designlackierungen herstellen
g)
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
   10
11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
 2*)  
d)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen
e)
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
   3*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.