I.Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
- b)
- Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- c)
- Gespräche kundenorientiert führen
- d)
- Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
| 3*) | | |
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
- Daten sichern
- c)
- Datenschutz anwenden
| 2*) | | |
7 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
- Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
- d)
- Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- e)
- technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- f)
- Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- g)
- Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
- h)
- Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
- i)
- Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
| 6*) | | |
8 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
- Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- e)
- Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
| | 3*) | |
9 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- b)
- Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
- Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- d)
- Transportgeräte bedienen
| 4 | | |
10 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
- d)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- e)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
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11 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
- b)
- Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
- c)
- Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
- d)
- Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- e)
- Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
- f)
- Unebenheiten ausgleichen
| 8 | | |
12 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
- b)
- Farbtöne mischen und nachmischen
- c)
- Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
- d)
- Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
- e)
- Dämmmaterialien verarbeiten
- f)
- Klebearbeiten ausführen
- g)
- Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
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13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
- eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- c)
- Arbeitsberichte erstellen
| 2*) | | |
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II. Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren
- b)
- Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- c)
- fertiggestellte Arbeiten übergeben
| | 2*) | | |
- d)
- Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern
- e)
- Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- f)
- Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
| | | | 2*) |
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
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- b)
- Datensysteme nutzen
| | 2*) | | |
- c)
- branchenübliche Software nutzen
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- d)
- fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
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- e)
- technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
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- f)
- Daten pflegen und archivieren
| | | | 3*) |
- g)
- Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
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3 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Zeichnungen und Farbpläne erstellen
- b)
- Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden
- c)
- Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen
- d)
- technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
- e)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
- g)
- Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
- h)
- Messungen durchführen
- i)
- Materialien bereitstellen
| | 3*) | | |
- k)
- Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- l)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- m)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- n)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- o)
- Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
| | | | 4*) |
4 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen
- b)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen
- c)
- Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
| | 2*) | | |
- d)
- Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
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5 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen
- b)
- Geräte, Maschinen und Anlagen warten
- c)
- Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
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- d)
- Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
- e)
- Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
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- f)
- Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- g)
- Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben
- h)
- Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
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6 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten
- b)
- Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
- c)
- Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
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- d)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
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7 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
- b)
- Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten
- c)
- Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen
- d)
- Dicht- und Klebstoffe entfernen
- e)
- Beschriftungen und Folien entfernen
- f)
- Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
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- g)
- Metallflächen phosphatieren
- h)
- Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen
- i)
- Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
| | | 3 | |
- k)
- Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
- l)
- Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen
- m)
- Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
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8 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen
- b)
- Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen
- c)
- Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
| | 3 | | |
- d)
- Serienteile und Objekte beschichten
- e)
- Oberflächen polieren
| | | 7 | |
- f)
- Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
- g)
- Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
- h)
- Lackfehler und -schäden beseitigen
- i)
- Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren
- k)
- Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
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9 | Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
- b)
- Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger
- c)
- Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
- d)
- elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen
- e)
- mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
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- f)
- Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
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10 | Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
- b)
- Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
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- c)
- Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten
- d)
- kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
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- e)
- Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen
- f)
- Designlackierungen herstellen
- g)
- Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
| | | | 10 |
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- b)
- zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
- Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
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- d)
- Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen
- e)
- Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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