(1) Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Kürzere Fortbildungsveranstaltungen in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung bezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von den Fortbildungsverpflichtungen nach Absatz 1 zulassen.
(3) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleur gemäß § 1 Abs. 1 erlischt, wenn die betreffende Person - außer in den Fällen des Absatzes 2 - ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies zu vertreten hat.
(4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch vermittelt und erweitert werden.