1 | Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
1.1 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | - a)
- Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
- Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründen
- c)
- durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen
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1.2 | Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | - a)
- Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen
- b)
- auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen
- c)
- Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- d)
- Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen
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- e)
- Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen
- f)
- Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten
- g)
- Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beraten
- h)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- i)
- Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen
- j)
- Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen
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2 | Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
- Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen
- b)
- Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen
- c)
- Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegen
- d)
- Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
- e)
- Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren
| 7 |
2.2 | Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
- geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformen
- b)
- Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen
- c)
- klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
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- d)
- moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
- e)
- Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
- f)
- Bart schneiden und formen
- g)
- Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
- h)
- Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen
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2.3 | Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
- Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden
- b)
- Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten
- c)
- Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen
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- d)
- eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
- e)
- Hochsteckfrisuren gestalten
- f)
- Haarteil einarbeiten
- g)
- Styling- und Finishtechniken einsetzen
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2.4 | Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | - a)
- Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickeln
- b)
- Präparate auswählen und einsetzen
- c)
- Umformungstechniken auswählen
- d)
- Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln
- e)
- Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen
| 14 |
2.5 | Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) | - a)
- Ausgangsfarbe feststellen
- b)
- Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwenden
- c)
- Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen
- d)
- Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen
- e)
- Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen
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- f)
- Einwirkzeiten festlegen und überwachen
- g)
- Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
- h)
- Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen
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3 | Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
- b)
- Haut reinigen und Kompressen legen
- c)
- Tages-Make-up gestalten
- d)
- Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
- e)
- Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
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- f)
- Nägel polieren und dekorativ gestalten
- g)
- Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren
- h)
- Make-up für besondere Anlässe gestalten
- i)
- Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
| 6 |
4 | Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
4.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | - a)
- Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollieren
- b)
- Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzen
- c)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen
- d)
- Kundentermine planen, koordinieren und überwachen
- e)
- Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen
| 4 |
- f)
- Inventur durchführen
- g)
- individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentieren
- h)
- Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
- i)
- bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
| 3 |
4.2 | Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | - a)
- Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen
- b)
- Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen
| 2 |
4.3 | Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | - a)
- persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführen
- b)
- kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwenden
- c)
- Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten
| 3 |
4.4 | Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) | - a)
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten
- b)
- bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen
| 2 |
4.5 | Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5) | - a)
- Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
- im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
- c)
- Aufgaben im Team planen und ausführen
- d)
- Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen
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4.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6) | - a)
- Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
- b)
- Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegen
- c)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
- Informationen beschaffen und nutzen
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5 | Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
5.1 | Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) | - a)
- Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheiden
- b)
- Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
- c)
- Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzen
- d)
- Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
- e)
- Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern
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5.2 | Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) | - a)
- Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
- b)
- durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördern
- c)
- Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen
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