2. Arbeiter in der LandwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche ArbeiterHandwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter
Weibliche ArbeiterLandwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin
Leistungsgruppe 2Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche ArbeiterGespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer
Weibliche ArbeiterHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin
3. Arbeiter in der ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Haumeister Waldfacharbeiter
Leistungsgruppe 2Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter
B. Rentenversicherung der AngestelltenLeistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.
Leistungsgruppe 2Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte |
Bauführer | über 45 Jahre |
Bilanzbuchhalter | über 45 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | über 45 Jahre |
Chefkameramann | |
Einkäufer | über 45 Jahre |
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-) | über 45 Jahre |
Konstrukteur | über 45 Jahre |
Korrespondent | über 45 Jahre |
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) | |
Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) | |
Oberarzt | |
Polier (techn.) | über 45 Jahre |
Redakteur | über 45 Jahre |
Regisseur | über 45 Jahre |
Techniker | über 45 Jahre |
Tonmeister | über 45 Jahre |
Werkmeister | über 45 Jahre |
Weibliche Angestellte |
Bilanzbuchhalterin | über 45 Jahre |
Buchhalterin | über 45 Jahre |
Korrespondentin | über 45 Jahre |
Leistungsgruppe 3Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte | |
Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) | |
Bauführer | 30 bis 45 Jahre |
Beleuchter | über 30 Jahre |
Bibliothekar | |
Bilanzbuchhalter | bis 45 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | 30 bis 45 Jahre |
Bühnenbildner | |
Einkäufer | bis 45 Jahre |
Fakturist | über 45 Jahre |
Förster | |
Gießereimeister | |
Gutsverwalter, -inspektor | |
Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-) | 30 bis 45 Jahre |
Kaufm. Kalkulator | über 30 Jahre |
Kartothekführer | über 30 Jahre |
Konstrukteur | 30 bis 45 Jahre |
Kontorist | über 30 Jahre |
Korrespondent | 30 bis 45 Jahre |
Laborant | über 30 Jahre |
Lagerist | über 30 Jahre |
Lagerverwalter | |
Landwirtschaftlicher Fachangestellter | |
Maskenbildner | |
Medizinalassistent | |
Mitglied von Kulturorchestern | |
Polier (techn.) | 30 bis 45 Jahre |
Polier (Meister) | |
Pressestenograph | |
Redakteur | bis 45 Jahre |
Regieassistent | |
Regisseur | bis 45 Jahre |
Reisender | |
Richtmeister | |
Schachtmeister | |
Techniker | 30 bis 45 Jahre |
Technischer Zeichner | über 45 Jahre |
Tonmeister | bis 45 Jahre |
Verkäufer | über 45 Jahre |
Vertreter | |
Werkmeister | 30 bis 45 Jahre |
Werkstattmeister | |
Zuschneider | |
|
Weibliche Angestellte |
Bilanzbuchhalterin | bis 45 Jahre |
Buchhalterin | 30 bis 45 Jahre |
Direktrice | |
Hebamme | |
Heilgymnastin | |
Kassiererin | über 45 Jahre |
Laborantin | über 45 Jahre |
Medizinisch-techn. Assistentin | |
Oberschwester | |
Operationsschwester | |
Physikalisch-techn. Assistentin | |
Sekretärin | |
Stationsschwester | |
Stenotypistin | über 45 Jahre |
Verkäuferin | über 45 Jahre |
Wirtschaftsleiterin | |
Leistungsgruppe 4Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte |
Bauführer | bis 30 Jahre |
Beleuchter | bis 30 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | bis 30 Jahre |
Bühnenmeister | |
Expedient | |
Fakturist | bis 45 Jahre |
Forstaufseher | |
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton) | bis 30 Jahre |
Inspizient | |
Kartothekführer | bis 30 Jahre |
Kaufm. Kalkulator | bis 30 Jahre |
Konstrukteur | bis 30 Jahre |
Kontorist | bis 30 Jahre |
Korrespondent | bis 30 Jahre |
Kostümbildner | |
Laborant | bis 30 Jahre |
Lagerist | bis 30 Jahre |
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter | |
Materialverwalter | |
Polier (techn.) | bis 30 Jahre |
Registrator | |
Requisiteur | |
Technischer Kalkulator | |
Technischer Zeichner | 30 bis 45 Jahre |
Verkäufer | 30 bis 45 Jahre |
Werkmeister | bis 30 Jahre |
Werkstattschreiber | |
| |
Weibliche Angestellte | |
Buchhalterin | bis 30 Jahre |
Fakturistin | über 30 Jahre |
Haushälterin | |
Kassiererin | bis 45 Jahre |
Kindergärtnerin | |
Kontoristin | über 30 Jahre |
Kostümbildnerin | |
Krankenschwester | |
Laborantin | bis 45 Jahre |
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte | |
Maschinenbuchhalterin | |
Sprechstundenhilfe | |
Stenotypistin | 30 bis 45 Jahre |
Technische Zeichnerin | |
Telefonistin | über 30 Jahre |
Verkäuferin | 30 bis 45 Jahre |
Leistungsgruppe 5Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte |
Fotokopist | |
Notenwart | |
Orchesterwart | |
Technischer Zeichner | bis 30 Jahre |
Verkäufer | bis 30 Jahre |
Weibliche Angestellte |
Fakturistin | bis 30 Jahre |
Hauswirtschaftsangestellte | |
Kontoristin | bis 30 Jahre |
Stenotypistin | bis 30 Jahre |
Telefonistin | bis 30 Jahre |
Verkäuferin | bis 30 Jahre |
C. Knappschaftliche RentenversicherungI. Arbeitera) Arbeiter unter Tage
Leistungsgruppe 1Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.
Leistungsgruppe 2Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 3Sonstige Schichtlohnarbeiter.
b) Arbeiter über Tage
Leistungsgruppe 1Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 2Sonstige Arbeiter.
II. AngestellteTechnische Angestellte unter Tage
Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 2Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
b) Technische Angestellte über Tage
Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
c) Kaufmännische Angestellte
Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.
Leistungsgruppe 4Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 5Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.