Finanz- und Personalstatistikgesetz

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5.
die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).
6.
(weggefallen)

§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal
1.
des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,
2.
der Länder,
3.
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
(weggefallen)
5.
der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,
6.
(weggefallen)
7.
der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,
8.
der Deutschen Bundesbank,
9.
(weggefallen)
10.
der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 3, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.
Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.
(4) (weggefallen)

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
1.
jährlich
a)
die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
b)
(weggefallen)
c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
d)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;
b)
die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;
c)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
3.
monatlich
a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
b)
die Steuereinnahmen;
c)
die Veräußerungserlöse;
d)
die Personalausgaben;
e)
den laufenden Sachaufwand;
f)
die Zinsausgaben;
g)
die Investitionsausgaben;
h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;
i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
j)
die Kassenlage des Bundes und der Länder.
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
1.
jährlichbei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b)
die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.
(3) (weggefallen)
(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 folgende Erhebungsmerkmale:
1.
jährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;
2.
vierteljährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
1.
jährlich
a)
nach Arten;
b)
in fachlicher Gliederung;
2.
alle vier Jahre
a)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
b)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.
(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.
(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei die Investitionen nach Arten zu unterteilen sind.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)
monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)
vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:
a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigern zu unterteilen ist;
b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
c)
den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;
d)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist;
e)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
h)
die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Schuld- und Forderungsarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
i)
den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:
a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;
b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
c)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;
d)
die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
e)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;
f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten zu unterteilen ist;
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum Quartalsende:
a)
den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern;
b)
die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.
§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 6 Personalstandstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geschlecht,
3.
Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,
4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Dienstaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
5.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,
6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,
7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,
9.
bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.
Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss, Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.

§ 7 Versorgungsempfängerstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geschlecht, Familienstand,
3.
Art des früheren Dienstverhältnisses,
4.
Rechtsgrundlage der Versorgung,
5.
Art des Versorgungsanspruchs,
6.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7.
Wohnort,
8.
Ruhegehaltssatz,
9.
Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
10.
Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
11.
Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,
12.
Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.

§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement

(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.
(2) Die Datenbank darf verwendet werden
1.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1,
2.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden,
3.
für das Statistikregister,
4.
für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,
5.
für Analyse- und Auswertungszwecke.
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1:
1.
Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,
2.
Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,
3.
organisatorischer Regionalschlüssel, Regionalschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,
4.
Datum der Eingliederung und Ausgliederung,
5.
Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,
6.
Identifikationsnummer des Statistikregisters und erhebungsspezifische Kennnummern,
7.
Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,
8.
Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,
9.
Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
1.
Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,
2.
Erhebungen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes,
3.
dem Statistikregister und
4.
allgemein zugänglichen Quellen.
(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben
1.
zum Kreis der zu Befragenden,
2.
zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie
3.
zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.
(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.

§ 10 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

§ 11 Auskunftspflicht

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.
(2) Auskunftspflichtig sind
1.
für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;
d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
2.
für die Erhebung nach § 4
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
3.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.

§ 12 Zentrale Erhebungen

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 und 4 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7 und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 13 Zusammenführung

(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

§ 14 Übermittlung

(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die Angaben nach § 9a Absatz 5 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.
(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.

§ 15 Veröffentlichung

Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind.

§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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