1 | Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
1.1 | Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | - a)
- Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
- b)
- Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen
- c)
- Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen
- d)
- Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren
- e)
- Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen
- f)
- Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
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1.2 | Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | - a)
- auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
- kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
- c)
- im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden
- d)
- auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- e)
- zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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1.3 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | - a)
- die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
- zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- c)
- Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
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1.4 | Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) | - a)
- Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
- b)
- Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen
- c)
- Schulungen konzipieren und durchführen
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1.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) | - a)
- fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
- b)
- fremdsprachige Informationen nutzen
- c)
- Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
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2 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
- b)
- Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
- c)
- Kaufbelege erstellen
- d)
- Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln
- e)
- Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- f)
- Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
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2.2 | Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
- sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern
- b)
- Sortimentsänderungen begründen und durchführen
- c)
- Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
- d)
- Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
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2.3 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
- die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
- b)
- Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
- c)
- Zielgruppen identifizieren
- d)
- Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen
- e)
- Kundenforen durchführen und auswerten
- f)
- Marketingerfolg überprüfen
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2.4 | Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | - a)
- Daten eingeben, sichern und pflegen
- b)
- Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
- c)
- unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- d)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
- e)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen
- f)
- rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten
- g)
- an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
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3 | Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
3.1 | Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
- Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
- b)
- Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
- c)
- Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten
- d)
- Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
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3.2 | Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
- Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
- b)
- Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten
- c)
- vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
- d)
- fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
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- e)
- Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
- f)
- Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
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3.3 | Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) | - a)
- Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern
- b)
- Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen
- c)
- Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
- d)
- Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
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4 | Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
4.1 | Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | - a)
- Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden
- b)
- Farbräume erkennen und nutzen
- c)
- farborientierte Bildbearbeitung durchführen
- d)
- Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen
- e)
- Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
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4.2 | Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | - a)
- Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
- b)
- Kalibrierung eines Systems durchführen
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4.3 | Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | - a)
- Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen
- b)
- Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten
- c)
- Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
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5 | Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln
- b)
- Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
- c)
- Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten
- d)
- Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen
- e)
- Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
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6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
6.1 | Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) | - a)
- Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
- b)
- betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten
- c)
- betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
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6.2 | Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) | - a)
- Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern
- b)
- betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
- c)
- Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen
- d)
- Beschaffung planen und durchführen
- e)
- Bestände pflegen
- f)
- betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
- g)
- Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
- h)
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
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7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
7.1 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) | - a)
- Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen
- c)
- zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
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7.2 | Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) | - a)
- Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln
- b)
- Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
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