Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
1.4
soziale Beziehungen,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz;
2.
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
3.1
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
3.2
Schützen von Waldbeständen,
3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
3.4
Jagdbetrieb;
4.
Naturschutz und Landschaftspflege,
4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
4.2
Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;
5.
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
5.1
Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
5.2
Sortieren und Vermessen von Holz,
5.3
Bringen und Lagern von Holz;
6.
Forsttechnik,
6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,
6.2
Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:
1.
Kulturpflege,
2.
Jungbestandspflege,
3.
Wertästung,
4.
Schutz gegen Wildschäden,
5.
Holzernte,
6.
Wartung von Maschinen und Geräten,
7.
Landschaftspflege.
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung,
3.
Umweltschutz,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
6.
anwendungsbezogene Berechnungen,
7.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.

§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch und schriftlich durchgeführt.
(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungsaufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzubeziehen.
1.
In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
a)
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
b)
Schützen von Waldbeständen,
c)
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
d)
Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.
2.
In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
a)
Hiebsvorbereitung,
b)
Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
c)
Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege:
a)
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
b)
Schützen und Pflegen von Waldbeständen,
c)
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
d)
Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen,
dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;
2.
im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:
a)
Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
b)
Bringen und Lagern von Holz,
dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;
3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik120 Minuten,
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
-Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege nach Absatz 645 vom Hundert,
-Bereich Holzernte und Forsttechnik nach Absatz 645 vom Hundert,
-Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 310 vom Hundert.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

§ 10 Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Anlage I (zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 209 - 215)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen  
1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben
d)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 4 Nr. 1.3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c)Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen
1.4soziale Beziehungen (§ 4 Nr. 1.4)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
b)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken
c)Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, insbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreiben
d)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5)a)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
b)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen
c)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
d)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
e)ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
f)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben, Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen
g)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
1.6Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an Beispielen beschreiben
b)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreiben
c)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken
d)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Materialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen
e)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)  
2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
b)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahrnehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigen
c)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen und sammeln
2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennen
b)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
c)Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnen
d)Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten
2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
b)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten
3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)  
3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreiben
b)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
c)Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen beschreiben
d)Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger erkennen und benennen
e)bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzenanzucht mitwirken
f)bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mitwirken
g)bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren mitwirken
h)Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen
3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten nennen
b)Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken
c)bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
d)bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden mitwirken
3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)waldbauliche Grundsätze nennen
b)bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirken
c)bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung mitwirken
d)bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von Beständen mitwirken
e)bei der Wertästung mitwirken
f)bei der Feinerschließung mitwirken
3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume nennen
4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)  
4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und Landschaft aufzeigen
b)bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, mitwirken
c)bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirken
d)bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirken
e)bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zuständigen Naturschutzbehörden mitwirken
4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes erläutern
b)bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungseinrichtungen erläutern
c)Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und bei ihrer Verwendung mitwirken
5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)  
5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirken
b)bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken
5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Sortiervorschriften nennen
b)beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mitwirken
5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennen
b)Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennen
c)bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirken
d)beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken
6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)  
6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b)Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
c)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d)Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen beachten
e)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklären
f)Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nennen
g)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und anderen Werkstoffen anwenden
b)Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)  
1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
1.2Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwenden
b)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen
c)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden
d)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen
2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)  
2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
b)Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerungen ziehen
c)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb beurteilen und Schlußfolgerungen ziehen
d)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen
2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Inhalte der forstlichen Planung erläutern
b)mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhaben
c)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
d)die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
e)Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassen
f)Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis bewerten
g)Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -Verarbeitung nutzen
2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des Betriebsergebnisses erläutern
b)bei Kalkulationen mitwirken
c)Marktentwicklung verfolgen und bewerten
d)Preisangebote einholen, vergleichen und bewerten
e)bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirken
f)bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)  
3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folgerungen für die Waldbewirtschaftung ziehen
b)Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläutern
c)Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandeln
d)Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereiten
e)nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzen
f)Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen
3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten durchführen
b)Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellen
c)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen
d)Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden durchführen
e)Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge fördern
f)Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen
3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)Kulturpflegemaßnahmen durchführen
b)Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung durchführen
c)Durchforstungsmaßnahmen durchführen
d)Wertästung durchführen
e)Feinerschließungsmaßnahmen durchführen
3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)a)jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instandhalten
b)bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken
4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)  
4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und deren Lebensbedingungen beschreiben
b)Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen sowie Fließgewässer pflegen
c)Waldränder gestalten
d)objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Einzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführen
e)Maßnahmen des Artenschutzes durchführen
4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und instandhalten
b)Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen und prüfen
c)Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeichnung bauen
d)natürliche Baustoffe verwenden
5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)  
5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen mitwirken
b)Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und bodenschonend durchführen
c)Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische Grundsätze bei der Holzernte einhalten
d)bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeugnissen mitwirken
5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessen
b)Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken sortieren
c)Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen
5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirken
b)bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestands- und Bodenschonung mitwirken
c)Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit erhalten
d)Rohholz schützen und konservieren
6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)  
6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilen
b)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
c)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen
d)seilwindenunterstützte Verfahren durchführen
6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Werkzeuge und Maschinen handhaben
b)Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeiten
c)Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen

Anlage II (zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)
Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln.
4)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
5)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
lfd. Nr. 6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5.3
Bringen und Lagern von Holz,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.