I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
- Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen
- c)
- persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
- d)
- Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen
- e)
- Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassen
- f)
- ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- g)
- Arbeitsberichte erstellen
| 6*) | | | |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
- Arbeitsplatz sichern
- d)
- Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen
- g)
- Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden
- h)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
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7 | Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwenden
- b)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
- am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen
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8 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführen
- b)
- Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
- Geraden ausfluchten
- d)
- Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
- rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
- Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
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9 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen
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10 | Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- b)
- Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilen
- c)
- Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilen
- d)
- Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen
- e)
- Gerüstbekleidungen anbringen
- f)
- Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpassen
- g)
- Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwenden
- h)
- Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen
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11 | Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohren
- c)
- Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen
- d)
- Bauteile aus Holz verbinden und einbauen
- e)
- Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigen
- f)
- Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen
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12 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
- Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
- c)
- Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
- Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
- Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
- f)
- Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
- Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
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13 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
- Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen
- c)
- Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken
- d)
- Putzgrund beurteilen
- e)
- Spritzbewurf von Hand auftragen
- f)
- einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern
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14 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:- a)
- Schräg- und Bogenschnitte ausführen,
- b)
- Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen
- c)
- freiliegende Schnittkanten entgraten
- d)
- Kanten und Ecken ausbilden
| 22 | | | |
15 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählen
- b)
- Dübel setzen
- c)
- Bauteile zu Fassadenelementen verbinden
- d)
- Befestigungselemente anbringen
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16 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- b)
- Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen
- c)
- Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen
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- *)
- Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- c)
- Arbeitsschritte festlegen und abstimmen
- d)
- Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwenden
- e)
- Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| | 2*) | | |
- f)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- g)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen
| | | | 2*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | - a)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- b)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- c)
- Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- d)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- e)
- Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- f)
- Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalten
- g)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- h)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- i)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- k)
- Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
- l)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
| | 2*) | | |
- m)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- n)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- o)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- p)
- Baustelle für die Übergabe räumen
| | | | 2*) |
3 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laser
- b)
- Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen
- c)
- Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten
| | 3*) | | |
4 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
- metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
- Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
- Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnen
- e)
- Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
| | | 3*) | |
- f)
- Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfen
- g)
- Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilen
- h)
- Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- i)
- Ecken und Kanten kontrollieren
- k)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- l)
- Lagerlisten führen
| | | | 2*) |
5 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen
- b)
- Korrosionsschutz sicherstellen
- c)
- Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern
| | | 4 | |
6 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen
- b)
- Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentieren
- c)
- Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen
- d)
- Hinterschnittanker setzen
- e)
- Gerüstanker einbauen
- f)
- Klebeverbindungen herstellen
- g)
- Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen
| | | | 4 |
7 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Anschlüsse an Abdichtungen herstellen
- b)
- Dampf- und Windsperren einbauen
- c)
- Schutz- und Trennschichten herstellen
- d)
- Entdröhnungsstoffe aufbringen
- e)
- Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten
| | | | 3 |
8 | Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichen
- b)
- Vorleistungen anderer Gewerke prüfen
- c)
- Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- d)
- Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen
- e)
- Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen
| | 4 | | |
9 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18) | - a)
- Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellen
- b)
- Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichen
- c)
- Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißen
- d)
- Fest- und Gleitpunkte ausbilden
- e)
- Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbinden
- f)
- Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern
| | 10 | | |
- g)
- Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen
- h)
- Sonderbauteile montieren
- i)
- Bewegungsfugen ausbilden
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10 | Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19) | - a)
- Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigen
- b)
- Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen
- c)
- Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringen
- d)
- Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen
| | 5 | | |
- e)
- Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigen
- f)
- Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstellen
- g)
- Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken
| | | 17 | |
- h)
- gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachten
- i)
- Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Kleben
- k)
- Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankern
- l)
- Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigen
- m)
- transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauen
- n)
- Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiten
- o)
- Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigen
- p)
- Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen
| | | | 17 |
11 | Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20) | - a)
- Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilen
- b)
- Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließen
- c)
- An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen
- d)
- Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauen
- e)
- Belange des Naturschutzes berücksichtigen
| | | | 4 |
12 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21) | - a)
- Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
- b)
- Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
- c)
- Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließen
- d)
- Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren
- e)
- blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbinden
- f)
- Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren
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13 | Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22) | - a)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- b)
- Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
- Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
- e)
- Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontieren
- f)
- Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- g)
- Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern
- h)
- Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen
- i)
- Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilen
- k)
- nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen
- l)
- Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren
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14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23) | - a)
- Arbeitsausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| | | 2*) | |
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- e)
- Aufmaß anfertigen
- f)
- Leistung berechnen
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- *)
- Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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