Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Eingangsformel

Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität

Die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst
1.
die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004in derjeweils geltenden Fassung,
3.
die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
4.
die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
5.
die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre durchgeführt.

§ 2 Übermittlung der Erhebungskataloge

Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.

§ 3 Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt

(1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse für elektronische Post die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Erhebung.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren festlegen.

§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.
(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
1.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und
2.
den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.

§ 5 (Inkrafttreten)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.