Abschnitt I |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer Veranstaltungen erläutern |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes und die Stellung am Markt erläutern |
b) | Organisation des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Sozialversicherungsträgern und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen (§ 3 Nr. 3) | a) | Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden |
b) | Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarifvertrag erläutern |
c) | Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern |
d) | bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken |
e) | Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Nettovergütung ermitteln |
f) | Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben |
g) | betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben |
h) | Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Personaleinsatzes, beschreiben |
i) | Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern erläutern |
4 | Arbeitsschutz, Arbeits-Sicherheit (§ 3 Nr. 4) | a) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
c) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden |
d) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben |
e) | Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben |
f) | wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung und die Brandschutzeinrichtungen nennen |
g) | Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten |
5 | Umweltschutz, rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 5) | a) | zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen |
b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen |
c) | Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen |
6 | Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsschritte festlegen | 6 | | | |
b) | Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeitsmittel bereitstellen |
c) | Werkzeuge handhaben |
d) | Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
e) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden |
7 | Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7) | a) | handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen | 7 | | | |
b) | Blütenkalender aufstellen |
c) | Sorten und Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern |
d) | Lebensvorgänge von Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche an die Wachstumsfaktoren fördern | 11 | | | |
e) | Pflanzen pflegen |
f) | Schnittware entsprechend ihren spezifischen Ansprüchen versorgen |
8 | Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8) | a) | Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsregeln anwenden | 5 | | | |
b) | Fertigungstechniken ausführen, insbesondere andrahten, stützen, wattieren, abwickeln |
c) | Präsente und Verpackungen schmücken |
d) | Pflanzen, Blumen und Werkstoffe dem Verwendungszweck entsprechend auswählen | 4 | | | |
e) | Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der Gestaltung anfertigen | 5 | | | |
f) | Girlanden und Kranzkörper binden | 2 | | | |
g) | Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung durchführen | 2 | | | |
9 | Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9) | a) | Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erläutern | 5 | | | |
b) | Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere integrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Nützlinge, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten - nichtgewerblicher Bereich - und Pflanzenstärkungsmitteln, erklären |
c) | Schadbilder an Pflanzen erläutern und Ursachen nennen |
d) | Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erläutern |
e) | Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen |
f) | Gefahrensymbole erläutern |
g) | Aufgaben, Rechte und Pflichten der Überwachungsstelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen |
h) | Vorschriften zum Naturschutz beachten |
10 | Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10) | | | | | |
10.1 | Einkauf (§ 3 Nr. 10.1) | a) | Bedarfsermittlung durchführen | 2 | | | |
b) | betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung nutzen |
c) | Angebote einholen |
11 | Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11) | | | | | |
11.1 | Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2) | a) | Kundengespräche führen | 3 | | | |
b) | Waren verpacken und aushändigen |
c) | betriebliche Serviceleistungen anbieten |
d) | Rechnungssumme ermitteln, Kasse bedienen und Zahlungsmittel entgegennehmen |
Abschnitt II |
1 | Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit halten | | 2 | | |
b) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | | | 2 | |
c) | Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten | | | | 2 |
2 | Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7) | a) | handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen sowie deutsche und botanische Bezeichnungen anwenden | | 3 | | |
b) | Handelszeiten von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern | | | 2 | |
3 | Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8) | a) | handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen | | | 5 | |
b) | Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Form, gestalten | | 8 | | |
c) | Hochzeitsfloristik, insbesondere Brautschmuck, anfertigen | | | | 4 |
d) | Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Arbeitstechniken, gestalten | | 4 | | |
e) | Trauerfloristik, insbesondere Sarg- und Urnenschmuck sowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der regionalen Friedhofsverordnungen anfertigen | | | | 5 |
f) | Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Pflegeansprüche in Gefäße arrangieren | | | 2 | |
g) | unterschiedliche Pflanzsysteme für Raumbegrünung beschreiben | | | | 2 |
h) | Raumschmuck unter Berücksichtigung von Stilarten, Raumgröße und Lichteinwirkung planen und skizzieren | | | 3 | |
i) | Raumschmuck für verschiedene Anlässe ausführen | | | | 4 |
k) | Tische für verschiedene Anlässe schmücken | | | 3 | |
4 | Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9) | a) | Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anwenden, insbesondere | | | | 6 |
aa) | Kunden über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die damit verbundenen Gefahren unterrichten |
bb) | Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen bei Unfällen beschreiben |
cc) | Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben |
dd) | Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen sowie Kunden entsprechend beraten |
b) | Vorschriften zum Artenschutz von Pflanzen anwenden |
5 | Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10) | | | | | |
5.1 | Einkauf (§ 3 Nr. 10.1) | a) | Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Umweltverträglichkeit von Ware und Verpackung vergleichen | | | | 4 |
b) | gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen und Zahlungen berücksichtigen |
c) | Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen |
5.2 | Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwachung (§ 3 Nr. 10.2) | a) | Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen | | 2 | | |
b) | Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erforderliche Maßnahmen einleiten; Ware weiterleiten |
c) | Wareneingänge erfassen |
d) | Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nach dem Verpackungsgesetz umweltgerecht entsorgen |
e) | Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern |
f) | beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken | | | | 3 |
g) | durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lagerdauer beispielhaft berechnen |
h) | wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des Lagerbestandes darlegen |
6 | Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11) | | | | | |
6.1 | Verkaufsförderung und -vorbereitung (§ 3 Nr. 11.1) | a) | Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen | | | 3 | |
b) | Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger beurteilen | | 4 | | |
c) | Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nichtverkaufsfähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten oder umweltgerecht entsorgen |
d) | Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen und fehlende Ware ergänzen |
e) | Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermitteln |
f) | Waren auszeichnen |
g) | an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken, Erfolgskontrolle durchführen | | | | 3 |
h) | bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe darstellen |
6.2 | Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2) | a) | Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotiven und Kundenwünschen beraten | | | 6 | |
b) | Kunden über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen informieren |
c) | Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter Berücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten führen | | | | 11 |
d) | Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale von Waren sowie deren Verwendung und Pflege informieren |
e) | Zusatzartikel anbieten |
f) | Qualitäts- und Preisunterschiede begründen |
g) | Reklamationen entgegennehmen und Lösungen anbieten |
7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 12) | a) | Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen | | 3 | | |
b) | bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken |
c) | beim Schriftverkehr mitwirken |
d) | betriebliche Steuern und Abgaben nennen | | | | 8 |
e) | bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen |
f) | betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lagerumschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro qm Verkaufsfläche, an Beispielen errechnen und ihre Bedeutung als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläutern |
g) | Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und im Hinblick auf verschiedene Kennzahlen auswerten |
h) | bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mitwirken |
i) | über die Anwendung von Ergebnissen der Erfolgsrechnung im Ausbildungsbetrieb Auskunft geben |
k) | Möglichkeiten der Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere Dienstleistungseinrichtungen aufzeigen |
l) | betriebliche Risiken und Versicherungsmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mitwirken |