Fleischgesetz-Gebührenverordnung

Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3534)
Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
Euro
1.Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens
Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich150 – 300
je angefangenem Prüfungstag250 – 500
2.Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens200 – 500
3.Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
bis zu 40
4.Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
 50 – 200
5.Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens
150