Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- f)
- Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
- Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
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- d)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
- Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Materialbedarf ermitteln
- c)
- Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- d)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
- e)
- Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
| 3 | |
- f)
- Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- h)
- Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
- technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- j)
- Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
- k)
- Kosten abschätzen, Materialien disponieren
- l)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 4 |
7 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Skizzen anfertigen
- b)
- Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten
- c)
- Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
| 5 | |
- d)
- Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
- e)
- Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
- f)
- technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
| | 5 |
8 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
- b)
- Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
- c)
- handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
- d)
- Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
| 5 | |
- e)
- Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
- Geräte und Maschinen warten
- g)
- Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- h)
- Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
| | 4 |
9 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren
- b)
- Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
- Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
- d)
- sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
- Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
- f)
- Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
- g)
- Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- h)
- Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
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- i)
- Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- j)
- Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
| | 6 |
10 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
- b)
- Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen
- c)
- Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
- d)
- Geflechtarten unterscheiden und auswählen
| 6 | |
- e)
- gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
- f)
- gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen
- g)
- Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
| 18 | |
- h)
- Fußbildungen herstellen
- i)
- Henkel und Griffe herstellen
| 6 | |
- j)
- Rahmengeflechte herstellen
| 8 | |
- k)
- Rohrbiegearbeiten durchführen
- l)
- Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
| | 10 |
11 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
- Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
- c)
- Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
| 4 | |
- d)
- Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen
- e)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
| | 4 |
12 | Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Präsentationstechniken unterscheiden
- b)
- Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten
- c)
- Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen
- d)
- Flechtwerke dokumentieren
| | 6 |
13 | Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
- b)
- Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
- c)
- Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
- d)
- Transport- und Hebehilfen nutzen
| | 3 |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
- Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
| 4 | |
- c)
- Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- d)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
- Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
| | 4 |
15 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
- b)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
- c)
- Änderungswünsche berücksichtigen
- d)
- Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
| 3 | |
- e)
- Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- f)
- Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten
- g)
- Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
| | 4 |
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Schwerpunkt A: Korbwaren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen | | 2 |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen
- b)
- Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen
- c)
- Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
- d)
- Randbügel herstellen und einsetzen
| | 16 |
- e)
- Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
- f)
- eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
- g)
- Korbwaren fertig stellen
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Schwerpunkt B: Flechtmöbel |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Zeichnungen anfertigen und anwenden
- b)
- Maßstäbe umrechnen und übertragen
- c)
- wahre Längen ermitteln
- d)
- ergonomische Anforderungen berücksichtigen
- e)
- Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen
- f)
- Modelle herstellen, Formen übertragen
- g)
- Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
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2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden
- b)
- Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen
- c)
- Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten
- d)
- Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
- e)
- Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren
- f)
- Funktion und Stabilität prüfen
- g)
- Möbel fertig stellen
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3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
- b)
- Oberflächen beizen und färben
- c)
- Oberflächenschäden beseitigen
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Schwerpunkt C: Flechtobjekte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Freihandzeichnungen anfertigen
- b)
- Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen
- c)
- Flechtobjekte und -elemente gestalten
- d)
- Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln
- e)
- Entwürfe für freie Objekte anfertigen
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2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen
- b)
- Dekorationen anfertigen
- c)
- Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren
- d)
- Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen
- e)
- Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
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3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen
- b)
- Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
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