Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der
Flensburger Innenförde
Art 1
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Art 2
Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.