Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund
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des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
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des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr.
(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben. Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.
(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
1.
eine Gebührenentscheidung,
2.
die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
3.
die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
4.
einen Beitragsbescheid nach § 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.
(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

§ 4 (weggefallen)

(XXXX) §§ 5 bis 12b (weggefallen)

§ 13 Übergangsregelungen

(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.

§ 13a (weggefallen)

§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Gliederung
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), Zahlungskontengesetzes (ZKG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage derSolvabilitätsverordnung(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
5.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8.(weggefallen)
9.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
10.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
11.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
12.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
13.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
14.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Zahlungskontengesetzes (ZKG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG5 885
1.1.2Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG500 bis 1 500
1.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
8 355
1.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
8 355
1.1.3.3(weggefallen)
1.1.3.4Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1 500
1.1.3.5Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
(§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen2 000
1.1.3.5.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen2 000
1.1.3.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen1 500
1.1.3.5.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen1 500
1.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
1.1.4.1(weggefallen)
1.1.4.1.1(weggefallen)
1.1.4.1.2(weggefallen)
1.1.4.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
1 715
1.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG1 025
1.1.4.4(weggefallen)
1.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften
1.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
2 000
1.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1 500
1.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG2 000
1.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
1.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG1 500
1.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG1 500
1.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG1 500
1.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG
1.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG1 500
1.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG1 500
1.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
750 bis 1 500
1.1.8Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG
1.1.8.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt)10 000
1.1.8.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG2 000
1.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite
1.1.9.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
760
1.1.9.2Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.9.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
1.1.10.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
5 125
1.1.10.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
2 500
1.1.10.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3 000
1.1.10.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft
(§ 25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 GwG)
1.1.10.4.1Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG1 430
1.1.10.4.2(weggefallen)
1.1.11Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.12Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
1.1.12.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
500
1.1.12.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
590
1.1.12.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1 840
1.1.12.3.1(weggefallen)
1.1.12.3.2(weggefallen)
1.1.12.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.1.12.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
270
1.1.12.6(weggefallen)
1.1.12.7(weggefallen)
1.1.12.8(weggefallen)
1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5 015
1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
1.1.13.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist5 045
1.1.13.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG10 725
1.1.13.1.3Eigengeschäft5 045
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.1.13.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG5 000
bis
20 000
1.1.13.2.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30 000
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von BankgeschäftenGebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich
2 295
1.1.13.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
1.1.13.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG3 075
1.1.13.4.2Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG3 075
1.1.13.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
1.1.13.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht2 295
1.1.13.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht4 465
1.1.13.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht8 205
1.1.13.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst3 075
1.1.13.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
1.1.13.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters190
1.1.14Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für
die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen Gebühr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1Verlangen auf Abberufung5 000
1.1.15.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit5 000
1.1.16Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
1.1.16.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.1.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist10 000
1.1.16.1.2(weggefallen)
1.1.16.1.3das Sortengeschäft2 000
1.1.16.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.2.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.2 anwendbar ist5 000
1.1.16.2.2das Sortengeschäft500
1.1.16.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2
1.1.17Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
1.1.17.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft10 000
1.1.17.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist4 000
1.1.17.1.3das Sortengeschäft2 000
1.1.17.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.2.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft2 000
1.1.17.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist1 000
1.1.17.2.3das Sortengeschäft500
1.1.18Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität
1.1.18.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG5 005
je Tatbestand
1.1.18.2Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG5 005
je Tatbestand
1.1.18.3Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 25 005
je Tatbestand
1.1.18.4(weggefallen)
1.1.18.5Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG1 510
1.1.19Maßnahmen in besonderen Fällen
1.1.19.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.1.19.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.1.2Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG500 bis 1 500
1.1.19.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
1.1.19.2.1(weggefallen)
1.1.19.2.2Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG)
3 010
1.1.19.2.3Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.2.4Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1 505
1.1.19.2.5Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG1 505
1.1.19.2.6Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)1 505
1.1.19.3Maßnahmen bei Gefahr
1.1.19.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
1 505
1.1.19.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
1 505
1.1.19.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5 005
1.1.19.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5 005
1.1.19.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG1 510
1.1.20Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1(weggefallen)
1.1.20.2(weggefallen)
1.1.20.3(weggefallen)
1.1.20.4(weggefallen)
1.1.20.5(weggefallen)
1.1.20.6(weggefallen)
1.1.20.7(weggefallen)
1.1.20.8(weggefallen)
1.1.20.9Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG4 450 bis 25 000
1.1.20.10Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG1 100 bis 4 500
1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.2.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
1 000
1.2.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei
1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
1.3.1.1Verwendung interner Risikomessverfahren
1.3.1.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV)1 000 bis 20 000
1.3.1.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV)1 000 bis 20 000
1.3.1.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
1 000 bis 20 000
1.3.1.2(weggefallen)
1.3.1.2.1(weggefallen)
1.3.1.2.2(weggefallen)
1.3.1.3Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10 000
1.3.1.3.1(weggefallen)
1.3.1.3.2(weggefallen)
1.3.1.3.3(weggefallen)
1.3.1.4(weggefallen)
1.3.1.5(weggefallen)
1.3.1.6(weggefallen)
1.3.1.7(weggefallen)
1.3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)
1.3.2.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1 000 bis 20 000
1.3.2.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
500 bis 10 000
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.4.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.4.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung590
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.4.3Erteilung der Erlaubnis
1.4.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3 000
1.4.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 200
1.4.4Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.5Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5 000
1.4.6Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.7Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 000 bis 20 000
1.4.8Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
305
1.4.9Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 405
je Tatbestand
1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.5.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5 000 bis 50 000
1.5.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10 000
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 
2.1(weggefallen)
2.2Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) 
2.2.1Bestellung360
2.2.2Verlängerung der Bestellung235
2.3(weggefallen)
2.4Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG)500
2.5Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG)500
2.6Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)470
2.7Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)750
2.8Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)1 000
2.9Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG)500
2.10Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG)500
2.11Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist
1 500 bis 15 000
3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.1.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 495
3.1.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 495
3.1.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
505
3.1.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.6.1im Regelfall3 295
je
Genehmigung
3.1.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4 000
für alle genehmigten gleichartigen Änderungen
3.1.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6 045
3.1.8Bestellung eines Vertrauensmannes
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
640
3.1.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.1.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3 975
3.1.11Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.1.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 495
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)
1 015
4.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.1.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.1.1Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt10 000
4.1.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) einschließt5 000
4.1.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB2 000
4.1.1.2Untersagung des Vertriebs;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
1 000
bis
15 000
4.1.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und
jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 000
4.1.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 000
4.1.1.3.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 000
4.1.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
8 355
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
8 355
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
1 500
4.1.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
19 185
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
8 785
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 485
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
5 625
4.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
2 955
je
Tatbestand
4.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB3 960
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
1 010
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
5 000
je
Tatbestand
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4 000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB)
1 500
4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
290
4.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB)
4.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war100
4.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war4 980
4.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
470
4.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen
4.1.4.1Sondervermögen
4.1.4.1.1Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
710
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
850
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
420
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
635
4.1.4.2.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
11 985
4.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen
4.1.5.1Anlagebedingungen
4.1.5.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 285
4.1.5.1.2Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 940
4.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
485
4.1.5.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.5.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
3 235
4.1.5.2.2Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
1 010
je
Tatbestand
4.1.5.2.3Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
370
4.1.5.3Genehmigung von Verschmelzungen
Genehmigung der Verschmelzung
von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 530
je
Tatbestand
4.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF
4.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
1 500
4.1.6.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
255
4.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.7.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
4.1.7.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
125
4.1.7.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
380
4.1.7.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1 000
bis
15 000
4.1.7.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
280
4.1.7.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)
425
4.1.7.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
190
4.1.7.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.7.2.1Untersagung
des Vertriebs
nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder
nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
§ 316 Absatz 3 KAGB;
nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
nach § 321 Absatz 3 KAGB;
nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1 000
bis
15 000
je
Tatbestand
4.1.7.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
280
4.1.7.2.3Prüfung der Anzeige nach
§ 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
730
je
Tatbestand
4.1.7.2.4Prüfung der Änderungsanzeige nach
§ 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
375
je
Tatbestand
4.1.7.2.5Prüfung der Anzeige
nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1 545
je
Tatbestand
4.1.7.2.6Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1 270
4.1.7.2.7Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
435
4.1.7.2.8Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
290
4.1.7.2.9Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
190
4.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.2.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV113
4.2.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
1 000 bis 20 000
4.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.3.1Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/20137 235
4.3.2Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 610
4.3.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 000 bis 15 000
4.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.4.1Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/20137 235
4.4.2Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/20131 610
4.4.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/20131 000 bis 15 000
5.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 
5.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG12 100
5.2Befreiung von der jährlichen Prüfung
5.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
290
5.2.2des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1 840
5.3Befreiung nach § 91 WpHG5 885
5.4Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
360
5.5Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
15 000
5.6Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG
5.6.1Anordnung der Bekanntmachung
(§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG)
500
bis
5 000
5.6.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen
(§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG)
500
bis
2 500
5.7Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
500
bis
10 000
6.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 
6.1Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht
6.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG
6.1.1.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt)6 820
6.1.1.2Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 4 Satz 1 VAG2 000
6.1.2Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
500
6.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG)
10 000
6.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
6.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 640
6.3.3Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
735
6.3.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
585
6.3.5Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.6Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
645
6.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
6.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 750
6.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG1 745
6.4.3Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 365
6.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
6.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG)
15 000
6.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
15 000
6.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1 670
6.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
6.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
8 980
6.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1 340
6.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
2 100 bis 10 320
6.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
1 340 bis 5 875
6.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
4 110 bis 14 430
6.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
49 920 bis 177 200
6.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
17 025 bis 87 225
6.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
10 620 bis 46 030
6.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
3 155 bis 87 370
6.7Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
545
6.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
515
6.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
515
6.8.3Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
515
6.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds
6.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)
1 120
6.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)
1 765
6.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1 250
6.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1 670
6.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
2 620
6.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
6.10.1Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1 670
6.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
2 505
6.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
2 100 bis 10 320
6.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
6 135 bis 16 410
6.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
216 000 bis 500 000
6.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
216 000 bis 500 000
6.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
49 920 bis 210 505
6.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 025 bis 87 225
6.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
2 505
6.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
4 000
6.12Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
6.12.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6 820
6.12.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
3 750
6.12.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1
6.12.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2
6.13Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen
6.13.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 351 VAG)
2 770
6.13.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
2 770
6.14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des § 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
6.14.1Genehmigung ergänzender Eigenmittel
6.14.1.1eines Versicherungsunternehmens
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.1.2einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.2Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG)
1 340 bis 5 875
6.14.3Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG)
4 110 bis 14 430
6.14.4Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG)
49 920 bis 177 200
6.14.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG)
6.14.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe216 000 bis 500 000
6.14.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe216 000 bis 500 000
6.14.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung49 920 bis 210 505
6.14.6Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG)
8 980
6.14.7Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG)
1 340
6.14.8Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG)
2 770
6.14.9Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG)
2 770
7.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 
7.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG640
7.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
1 500 bis 3 000
7.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG1 060
7.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1 165
7.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
7.5.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG585
7.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung2 100
8.(weggefallen)
9.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG
9.1.1.1Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt
(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)
9.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt5 000
9.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt2 500
9.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG1 000
9.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtesE-Geld-Geschäft
9.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
2 110
9.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1 165
9.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.1
9.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.2
9.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
9.1.3.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
9.1.3.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG6 150
9.1.3.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG8 515
9.1.3.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
11 900
9.1.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.4.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG2 695
9.1.4.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht5 230
9.1.4.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.4.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 9.1.3.1 bis 9.1.3.2 sowie den Nummern 9.1.4.1 und 9.1.4.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.4.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters400
9.1.5Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.5.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
2 000
9.1.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.5.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
9.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.6.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 KWG)
5 000
9.1.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
5 000
9.1.6.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1 635
9.1.7Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
9.1.7.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
750
9.1.7.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
1 515
9.1.8Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG)
9.1.8.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters500
9.1.8.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter250
9.1.9Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
9.1.9.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
750
9.1.9.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
750
9.1.9.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.10Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
250
9.1.11Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.12Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
6 150
9.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.2.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
760
9.2.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760
9.2.3(weggefallen)
9.2.4(weggefallen)
10.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
39 000
10.1.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 10.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Zulassungsumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
10.1.2Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
1 035
10.1.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
1 035
10.1.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3 050
10.1.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
2 065
10.1.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3 050
10.1.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
2 065
10.1.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3 050
10.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
10.2.1Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/11781 035
10.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei3 050
10.3.2Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei2 065
11Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
11.1Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/201420 000 bis 70 000
11.2Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/201410 000 bis 40 000
12.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
12 100
13.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
12 100
14.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011
14.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators11 070
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden7 355
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt11 070
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.4Zulassung eines Administrators7 355
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)
14.5Registrierung eines Administrators5 165
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
1
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
1
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
*
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
1
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
3
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist.
4
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.
1
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979(ABl. L 148vom 10.6.2017, S. 1) geändert worden ist.
2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
3
Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
4
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
5
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 1) geändert worden ist.
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Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43).
Anlage Gliederung (Inhaltsübersicht) Nr. 1.3 Kursivdruck: Das Wort Solvabilitätsverordung wurde korrekt in Solvabilitätsverordnung berichtigt