Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg1.533.788.000 DM,
für Bayern1.977.758.000 DM,
für Berlin399.842.000 DM,
für Bremen126.812.000 DM,
für Hamburg309.220.000 DM,
für Hessen927.696.000 DM,
für Niedersachsen1.575.916.000 DM,
für Nordrhein-Westfalen2.914.859.000 DM,
für Rheinland-Pfalz737.676.000 DM,
für das Saarland289.911.000 DM,
für Schleswig-Holstein649.841.000 DM.

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
1.als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg314.427.000 DM,
von Hamburg293.948.000 DM,
von Hessen290.015.000 DM,
von Nordrhein-Westfalen316.946.000 DM;
2.als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern148.199.000 DM,
an Bremen89.515.000 DM,
an Niedersachsen407.306.000 DM,
an Rheinland-Pfalz228.426.000 DM,
an das Saarland142.799.000 DM,
an Schleswig-Holstein199.091.000 DM.

§ 3

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: 
Bayern5.578.000 DM,
Bremen12.517.000 DM,
Hessen2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein32.994.000 DM;
2.Überweisungen an empfangsberechtigte Länder: 
Baden-Württemberg22.679.000 DM,
Berlin3.584.000 DM,
Hamburg10.782.000 DM,
Niedersachsen49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz12.317.000 DM,
Saarland7.102.000 DM.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen