(1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Land- oder Innungskrankenkassen neu errichtet worden, können die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kassen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu werden; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versicherten Hinterbliebenen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die aufnehmende Kasse hat den Übertritt des Mitgliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der die Mitgliedschaft erlischt.