(1) Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig in Höhe von bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch in Höhe von 10 000 Euro pro Leinwand gewährt. Die Filmförderungsanstalt vergibt die Zuschüsse im Rahmen der für diesen Förderzweck nach § 68 Absatz 1 Nummer 5 des Filmförderungsgesetzes im Haushalt der Anstalt zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Es gelten die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und die zu diesen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten pro Leinwand aufbringt.
(3) Für die Zweckbindung der Fördermittel gilt § 14 des Filmförderungsgesetzes. Für die geförderte digitale Projektionstechnik besteht eine Zweckbindung für fünf Jahre. Wird vor Ablauf von fünf Jahren die geförderte Projektionstechnik veräußert oder der Spielbetrieb der mit dieser Projektionstechnik ausgestatteten Leinwand eingestellt, so ist der Zuschuss zumindest anteilig an die Filmförderungsanstalt zurückzuzahlen. Für die Bestimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Veräußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechenden Nutzung berücksichtigt.
(4) Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.