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Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren | |
A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
A.2 | Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen | 60 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
A.4 | Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 500 |
A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100 |
B | Gebühren für Frequenzzuteilungen | |
B.0 | Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen | |
B.0.1 | Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk | 130 |
B.0.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage | 200 |
B.0.3 | Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes | 130 |
B.0.3.1 | Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals | 50 |
B.1 | Öffentliche Mobilfunknetze | |
B.1.1 | (weggefallen) |
B.1.1.1 | (weggefallen) |
B.1.2 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.1.3 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz | 140 |
B.1.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz | 14 |
B.1.5 | (weggefallen) |
B.2 | Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) | |
B.2.1 | Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 500 |
B.2.2 | Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk) | 1 250 bis 12 500 000 |
B.3 | Satellitenfunk | |
B.3.1 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung | 68 |
B.3.2 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 000 |
B.3.3 | Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem | 500 bis 3 500 |
B.4 | Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), | |
B.4.1 | Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke | 130 |
B.4.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind | 100 bis 1 000 |
B.4.3 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.4.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz | 36 |
B.4.5 | Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt | 15 |
B.4.5.1 | Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage | 5 |
B.4.5.2 | Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 | 85 |
B.4.6 | Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | 130 |
B.4.7 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage | 130 |
B.4.8 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.9 | Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.10 | Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage | 130 |
B.4.11 | Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen | 130 |
B.4.12 | Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen | 130 |
B.4.13 | Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1 | 130 |
B.4.13.1 | Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte | gebührenfrei |
B.4.14 | Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät | 30 |
B.4.15 | (weggefallen) | |
B.5 | Flug- und Flugnavigationsfunk | |
B.5.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks | 130 |
B.6 | Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk | |
B.6.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle | 130 |
B.7 | Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst | |
B.7.1 | Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste | 130 |
B.8 | Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen | |
B.8.1 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie | 1 250 bis 1 093 750 |
B.8.2 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) | 1 250 bis 8 750 000 |
B.9 | Rundfunkdienst | |
B.9.1 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders | 2 500 |
B.9.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 2 500 |
B.9.3 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung | 1 250 |
B.9.4 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 1 500 |
B.9.5 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik | 750 |
B.9.6 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) | 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.7 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.8 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450* |
B.9.9 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) | 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.10 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals | 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.11 | Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.12 | Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.13 | Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250 |
B.9.14 | Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken | 450 |
B.9.15 | Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 450 |
B.9.16 | Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken | 15 |
B.9.17 | Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete | 450 |
B.9.18 | Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter | 60 |
B.9.19 | Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms | 50 bis 150 |
B.10 | Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten |
B.10.1 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B· 500 000 ·t1 |
B.10.2 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B· 250 000 ·t1 |
B.10.3 | Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3400 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | mindestens jedoch 1 250 |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen | |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen | 25 bis 1 500 |
C.2 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten | 900 |
C.3 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers | 600 |
C.4 | Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen | 250 bis 1 500 |
D | Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 5 000 000 |