1 | Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
- b)
- Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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2 | Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten
- b)
- Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen
- c)
- Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- d)
- Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen
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3 | Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Fertigungsverfahren auswählen
- b)
- Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
- c)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- d)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen
- e)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen
- f)
- Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
- g)
- Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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4 | Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
- b)
- nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
- c)
- lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
- d)
- Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
- b)
- Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- c)
- Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben
- d)
- Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern
- e)
- Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
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12 |
- f)
- Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- g)
- Drehmomente überprüfen und einstellen
- h)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen
- i)
- Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren
- j)
- Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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6 | Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- b)
- elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren
- c)
- Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen
- d)
- elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen
- e)
- elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
- f)
- Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen
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7 | Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
- b)
- Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- c)
- Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen
- d)
- Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren
- e)
- Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
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8 | Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
- b)
- Steuerungstechnik anwenden
- c)
- Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
- d)
- bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
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9 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
- b)
- Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
- c)
- Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen
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10 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
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11 | Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen
- c)
- Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten
- d)
- Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen
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