Fernstraßen-Überleitungsgesetz

Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

§ 1 Erfassung und Dokumentation

(1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder zum Fernstraßen-Bundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018
1.
die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauverwaltungen der Länder, Landesbetrieben und sonstigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden nach Funktionen, die im Betrachtungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise wahrgenommen haben,
2.
die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich, überwiegend oder teilweise für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden,
3.
die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen dienen,
4.
die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobahnen bestehenden Vertragsverhältnisse,
erfassen und dokumentieren. Die Methode und das Format für die Erfassung und Dokumentation, einschließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, sowie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass.
(2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hinblick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere Gegenstände ersetzt werden, werden diese anderen Gegenstände erfasst und dokumentiert.
(3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und umfasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben beschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und Beamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben, ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommunen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personalgestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiterbeschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beamten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden eine Personalgestellung gegen Personalvollkostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst ferner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstücke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehenden Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
(4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der Länder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort sowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden sollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder sind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen nach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeits- und beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und die Beschäftigten möglichst umfassend über ihre Rechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende Leitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz.
(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet, das sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zusammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden Personalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug auf die Beschäftigten beteiligt.

§ 2 Anordnungskompetenz des Bundes

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten.

§ 3 Beamtinnen und Beamte; Verordnungsermächtigung

(1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3 genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen und Beamten gilt als erteilt.
(2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtinnen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Den Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags weiter verwendet werden sollen.
(4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamtenrechtlichen Regelungen.
(6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb dieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Satzes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten übertragen werden.
(7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist verpflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahrnehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes dienen dienstlichen Interessen.
(9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten aufgehoben werden soll.

§ 4 Rechtsaufsicht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber dieser Gesellschaft zu.
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundesamt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unberührt.
(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

(1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundesamt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort.
(2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.

§ 6 Schwerbehinderte Menschen

Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unberührt.

§ 7 Sächliche Betriebsmittel

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4 entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1 Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern erworben worden sind, gelten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Gebäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als Eigentum des Bundes.

§ 8 Übergangsmandate, Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen

(1) Die in den Dienststellen bestehenden Personalräte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen.
(2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertragen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahlberechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1 zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den Betrieben der Tochtergesellschaft wahr.
(3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beim Fernstraßen-Bundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr (Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonalrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen.
(4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangspersonalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat und der Übergangspersonalrat nach Absatz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der jeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen haben.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
(7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der jeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf das Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss.
(8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen.
(9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längstens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere Regelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochtergesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen nach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in den Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate, sofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 9 Personalkosten, Versorgungslastenverteilung

Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt.

§ 10 Übergang von Rechten und Pflichten, laufende Verfahren

(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und marktübliche Preise zugrunde gelegt wurden.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Aufgaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.

§ 11 Überleitungsregelungen für Bundesstraßen

Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1 wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam.

§ 12 Grunderwerbsteuer

Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit.

§ 13 Übergangsregelung

Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, erfolgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses Gesetzes.

Anlage (zu § 1 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3148)

Folgende Leitlinien sind zu beachten:
a)
Bund und Länder werden durch möglichst umfassende Garantien die Interessen der betroffenen Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs richten. Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten (z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiterbeschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten.
b)
Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an ihren Standorten erhalten.
Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundesministerium mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personalvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften werden ebenfalls beteiligt.