1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
- Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- e)
- Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden
- f)
- technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- g)
- Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
- Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- i)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- k)
- kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
| 7 |
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- b)
- Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- c)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- d)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
| 4 |
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
- b)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- c)
- Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
| 4 |
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
- Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
- Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
- Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
- e)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- f)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
| 5 |
- g)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen
- h)
- physikalische und elektrische Größen messen
|
9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
- Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
- e)
- Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich
- •
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- •
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- •
- Einstellwerte festlegen
- •
- Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- •
- Betriebsbereitschaft herstellen
| 10 |
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
- Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
- Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
| 18 |
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
- Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
- Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
|
- d)
- Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
- Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
|
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
- elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
- Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
- demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
| 4 |