Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
- Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
| 3*) | | | |
| | - e)
- Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- f)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | | | 3*) |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) | - a)
- technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
- b)
- Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- c)
- Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
| 4*) | | | |
- d)
- Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
- deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- f)
- technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
| | 2*) | | |
- g)
- Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
| | | 2*) | |
- h)
- mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
- i)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- k)
- branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | | 4*) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
| 2*) | | | |
- b)
- tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
| | | 2*) | |
- c)
- Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
- d)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- e)
- Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 4*) |
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
- b)
- Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
- d)
- Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
| 4 | | | |
- e)
- Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen
| | 2 | | |
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
| 3*) | | | |
- c)
- Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
- d)
- Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
| | | | 3*) |
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
- b)
- mit optischen, mechanischen und elektronischen Prüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
| 6*) | | | |
- c)
- optische Bauelemente auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler und Werkstofffehler, prüfen
| | 4*) | | |
- d)
- Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle erstellen und auswerten
| | | 2*) | |
- e)
- Korrekturen durchführen und veranlassen
- f)
- Endkontrolle durchführen und Messprotokolle auswerten und dokumentieren
- g)
- Produkte zusammenstellen und verpacken
| | | | 5*) |
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
| 4 | | | |
- b)
- Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- c)
- Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- e)
- Bleche und Profile umformen
- f)
- Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
- g)
- Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
| | 4 | | |
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und Stückzahlen auswählen und anwenden, insbesondere provisorische, reguläre, Block- und Punktkittung
- b)
- Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden
- c)
- Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrieren und Justieren anwenden
- d)
- Verbindungen verfahrensabhängig lösen
| 4 | | | |
- e)
- optische Bauelemente schutzlackieren
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- f)
- Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verkleben
- g)
- Klebeverbindungen lösen
| | | 4 | |
- h)
- Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und Bauteile feinkitten
- i)
- Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch Adhäsion verbinden, Verbindungen lösen
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13 | Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnen
- b)
- optische Bauelemente und Baugruppen von Hand reinigen
- c)
- optische Bauelemente und Baugruppen zur maschinellen Reinigung vorbereiten
| 3*) | | | |
| - d)
- Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
- e)
- Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
| | | | 3*) |
14 | Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen (§ 3 Nr. 14) | manuelles Bearbeiten- a)
- Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werkzeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften trennen
- b)
- Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und Platten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und Werkzeugeigenschaften trennschleifen
- c)
- Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Aufmaße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Lage- und Formtoleranzen anwenden
- d)
- Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger herstellen und abrichten Poliermittelträger und Poliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwenden; Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Formtoleranzen ausführen
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maschinelles Bearbeiten- e)
- Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten und Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten, befestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berücksichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und Werkstückeigenschaften einstellen
- f)
- Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstellen sowie Befestigungsverfahren festlegen
- g)
- Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbeitungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstellen
- h)
- Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen und fertigungstechnischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem Fertigungsprozess zuordnen und anwenden; Poliermittelträger herstellen und abrichten sowie Bewegungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und optimieren
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- i)
- Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen
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- k)
- Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtverfahren auswählen und optische Bauelemente ausrichten sowie Linsen zentrierschleifen
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15 | Oberflächenveredelung (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
- b)
- Bauelemente zum Beschichten vorbereiten
- c)
- Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
- d)
- Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
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16 | Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- b)
- Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen auswählen und bereitstellen
- c)
- Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere durch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Baugruppen montieren
- d)
- Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern
- e)
- voneinander abhängige Einzelfunktionen während des Montagevorganges prüfen
- f)
- Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentieren
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17 | Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 17) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
- b)
- Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik bestimmen und einhalten
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- c)
- Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen überwachen, ändern und dokumentieren
- d)
- Programmabläufe von Anlagen überwachen
| | 6 | | |
- e)
- mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- f)
- Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgabe überwachen und ändern
- g)
- Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben sowie deren Behebung veranlassen
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18 | Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme skizzieren
- b)
- pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen aufbauen und prüfen
- c)
- Druck in pneumatischen Systemen messen, einstellen und kontrollieren
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19 | Herstellen von Einzel- und Serienteilen (§ 3 Nr. 19) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschiedlicher Präzisionsanforderungen auswählen und einsetzen
- b)
- Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimieren
- c)
- Einzel- und Serienteile durch konventionelle und numerische Bearbeitungsverfahren herstellen
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20 | Kundenorientiertes Handeln (§ 3 Nr. 20) | - a)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
- b)
- technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
- c)
- Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
- d)
- Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
| | | | 4*) |