Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- 1.
- die Reichs-Krone,
- 2.
- das Sonnenzeichen... für Gold oder das Mondsichelzeichen... für Silber,
- 3.
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- 4.
- die Firma oder die in Gemäßheit desGesetzes vom 30. November 1874eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
- bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen...
sich befinden.
- Gold... Silber...
(... = nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. Teil III)