1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Technische Kommunikation, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 6 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen auswerten und anwenden, Skizzen erstellen | 3 | |
b) | Normen, insbesondere Zeichnungs- und Materialnormen, anwenden |
c) | technische Unterlagen beachten und anwenden |
d) | informations- und kommunikationstechnische Einrichtungen nutzen | | 2 |
e) | Daten dokumentieren und sichern |
f) | Vorschriften des Datenschutzes beachten |
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 6 Nr. 6) | a) | Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben, insbesondere nach ergonomischen und ökonomischen Gesichtspunkten, einrichten | 5 | |
b) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen |
c) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und sicherstellen |
d) | Funktionsmaße von Inneneinbauteilen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden |
e) | Prüf-, Messmittel, Werkstücke, Werkzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen |
f) | an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung von Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken | | 6 |
g) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten |
h) | Gespräche situationsgerecht führen und Arbeitsergebnisse präsentieren |
i) | funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Betriebsbereichen organisieren und durchführen |
7 | Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 6 Nr. 7) | a) | Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und sachgemäß lagern | 4 | |
b) | VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im Arbeitsgebiet beachten und anwenden |
c) | Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge, Messgeräte und Maschinen, warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen |
d) | Störungen an Maschinen und technischen Einrichtungen und Produktionsanlagen feststellen, beseitigen oder Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen |
e) | Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen | | 4 |
f) | Betriebsstoffe an Maschinen, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unter Beachtung von Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen |
8 | Auswählen, Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 6 Nr. 8) | a) | Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen | 11 | |
b) | Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Lederaustauschstoffe auswählen |
c) | Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden |
d) | Arten der Veredelungs- und Zurichtmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen |
e) | Polsterfüllstoffe behandeln und vorrichten |
f) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Eigenschaft und des Verwendungszwecks mit Verbindungselementen, insbesondere Klett- und Klebebändern, Reißverschlüssen, Einhängeprofilen, Druckknöpfen, Ösen und Verschlüssen, zusammenfügen |
g) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Bezugsstoffe, Leder und Lederaustauschstoffe, durch Nähen zusammenfügen |
h) | Bezugsmaterialien auf Trägerteilen aus Holz oder Kunststoff, insbesondere durch Tackern, Nageln, Klammern, befestigen |
i) | Klebstoffe nach Werkstoffen und Einsatzgebiet auswählen |
j) | Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen |
k) | Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten |
l) | Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, sägen, bohren, kleben und schweißen |
m) | Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen, sägen, feilen, bohren und abkanten |
n) | Metallteile verbinden, insbesondere schrauben, klammern, nieten und kleben |
9 | Messen und Prüfen (§ 6 Nr. 9) | a) | Prüf- und Messgeräte auswählen | 2 | |
b) | Messverfahren auswählen, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren |
c) | Schablonen erstellen und anwenden |
d) | Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen | | 4 |
e) | Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und einstellen |
10 | Einrichten von Maschinen und Anlagen (§ 6 Nr. 10) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen auswählen | 3 | |
b) | Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen handhaben |
c) | Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen |
d) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen | | 5 |
e) | Maschinensteuerungen einstellen und Funktionsabläufe überwachen |
f) | Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Anlagen erkennen, Beseitigung der Störungen veranlassen |
11 | Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Prüfen und Einstellen von Funktionen (§ 6 Nr. 11) | a) | Einbauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen | 5 | |
b) | Einbauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen; notwendige Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten |
c) | Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen und handhaben |
d) | Drehmomente überprüfen und einstellen |
e) | Einbauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen anpassen, ausrichten und Lage sichern | | 12 |
f) | Einbauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, Verkleidungen und Instrumententafel, montieren und demontieren |
g) | Zubehörteile, insbesondere Schalter, Abdeckungen und Blenden, montieren |
h) | Schraubverbindungen mit Sicherheitselementen, insbesondere mit Sicherungsscheiben und Schraubensicherungsmitteln, sichern |
i) | Einbauteile mit Sicherungselementen, insbesondere mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Einsprengringen und Clipsen, sichern |
12 | Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente, Verlegen elektrischer und pneumatischer Leitungen (§ 6 Nr. 12) | a) | elektrische Leitungen, Einbauteile und Baugruppen identifizieren | 4 | |
b) | elektrische Schalt- und Anschlusspläne anwenden, Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen, Baugruppen in Betrieb nehmen |
c) | elektrische Leitungen und Einbauteile auf Durchgang prüfen |
d) | Funktionen montierter elektrischer Bauteile und Baugruppen prüfen | | 6 |
e) | pneumatische und elektrische Leitungen zurichten und nach Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen |
f) | Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen |
13 | Konfektionieren von Polster- und Dämmstoffen, Anfertigen von Schablonen, Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe (§ 6 Nr. 13) | a) | Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen und einsetzen | 18 | |
b) | geometrische Körper konstruieren und abwickeln |
c) | Materialbedarf ermitteln |
d) | Formteile aus Polsterwerkstoffen durch horizontale, vertikale und diagonale Schnitte herstellen |
e) | Formteile mittels Bandsäge, Schaumstoffsäge, Formfräse, Raspeln und Schleifpapieren unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstückstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen umformen |
f) | Formteile durch Kleben, Vulkanisieren, Spannen und Pressen umformen |
g) | Zuschnittschablonen anfertigen und einsetzen |
h) | Zuschnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren |
i) | Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen |
j) | Markierungen auf den zugeschnittenen Teilen anbringen |
14 | Gestalten, Kaschieren und Bearbeiten von Oberflächen (§ 6 Nr. 14) | a) | Oberflächenarten bestimmen, Werk- und Hilfsstoffe auswählen, Kaschiertechniken anwenden | 12 | |
b) | Nahtarten, insbesondere Saum-, Verbund-, Keder-, Raff-, Stummel-, Kapp- und Ziernähte, bestimmen |
c) | Einbauteile mit Hand- und Maschinennähten verzieren |
d) | Kleinteile mit Leder, Lederaustauschstoffen und Bezugsstoffen beziehen |
15 | Grundlagen der rechnergestützten Produktion, Sichern und Überwachen der Prozessabläufe (§ 6 Nr. 15) | a) | Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionsanlagen unterscheiden | | 12 |
b) | Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen |
c) | Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken |
d) | Produktionseinrichtungen in Betrieb nehmen |
e) | unterschiedliche funktions- und prozessorientierte Arbeitsaufgaben im Produktionsprozess ausführen |
f) | betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden, Materialfluss im Arbeitsbereich überwachen und sichern |
g) | Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen, Fehlerbeseitigung einleiten |
h) | Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren |
i) | beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Produkte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Optimierung nutzen |
16 | Aufbau und Bezug von Fahrzeugausstattungsteilen (§ 6 Nr. 16) | a) | Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden; Polsterauflagematerialien auswählen | 8 | |
b) | Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen und handhaben |
c) | Gestelle, Trägerteile, Sitzkasten, Federkerne und Oberflächen vorbereiten und einsetzen |
d) | Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen | | 12 |
e) | Untergrundstoffe, Bespannungsmaterialien und Sitzfedersysteme auswählen |
f) | Unterfederungen, insbesondere durch Gurte, Flach- und Wellenfedern, anwenden |
g) | Polster und Bezugstechniken anwenden |
h) | Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken; Füllstoffe in Sitzbezüge einziehen |
i) | Bezugsnäharbeiten manuell und maschinell ausführen |
j) | Bezüge und Abschlusspolsterung am Rahmen befestigen, insbesondere mit Clips, Polsterklammern, Einhängeprofilen und Pappstreifen |
k) | Polsterteile von Hand und mit maschineller Unterstützung beziehen |
l) | Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen, insbesondere durch Pfeifen, Abnähen, Raffen und Abheften |
17 | Instandsetzen von Fahrzeugausstattungsteilen (§ 16 Nr. 17) | a) | Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen | | 10 |
b) | schadhafte Inneneinbauteile austauschen und instand setzen |
c) | Reinigen und Pflegen von Textilien, Teppichen und Leder |
d) | Undichtheiten der Innenräume beseitigen |
e) | Verdecke instand setzen |
f) | Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten |
18 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 18) | Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben als Schlüsselfaktor im Produktionsprozess beachten und einhalten, insbesondere | 3 | |
a) | Prüftechniken anwenden |
b) | Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren | | 5 |
c) | Qualität des Produktionsergebnisses unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche kontrollieren und beurteilen |
d) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerbeseitigung einleiten, Vorgang dokumentieren |
e) | Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbesserungsprozesse umsetzen |