1 | Berufsbildung, | a) | Bedeutung des Ausbildungs- | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). |
| Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | | Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des |
von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. |
| | e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen | 4 | |
b) | Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln |
c) | Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren |
d) | Zeitbedarf ermitteln |
e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten |
f) | Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren |
g) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten | | 4 |
h) | Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten |
i) | Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen |
k) | Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen |
l) | Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren |
m) | Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren |
n) | Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen |
6 | Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6) | a) | Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden | 4 | |
b) | Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren |
c) | Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden |
d) | Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten |
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7) | a) | elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen | 4 | |
b) | Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren |
c) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden |
d) | Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen |
e) | Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8) | a) | Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen | 8 | |
b) | betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen |
c) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden |
d) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen |
e) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren |
f) | Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden |
g) | Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden |
h) | Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden |
i) | Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten | | 3 |
k) | Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen |
l) | Bedeutung von Fachausdrücken erklären |
9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9) | a) | Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | 4 | |
b) | Informieren über Instandhaltungsarbeiten |
c) | Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen |
d) | auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen |
e) | Kommunikationsregeln anwenden | | 4 |
f) | Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten |
g) | Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen |
h) | Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen |
i) | Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren |
10 | Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10) | a) | Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden | 4 | |
b) | Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären |
c) | Bedienelemente von Fahrrädern anwenden |
11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11) | a) | Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden | 8 | |
b) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern |
c) | Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren |
d) | Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen |
e) | mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren | | 8 |
f) | hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren |
g) | Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen |
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12) | a) | Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen | 16 | |
b) | demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen |
c) | Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern |
d) | Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen |
e) | Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen |
f) | Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren | | 10 |
g) | Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen |
h) | Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern |
i) | Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen |
k) | Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen |
l) | Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen |
13 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13) | a) | Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen | | 3 |
b) | Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten |
c) | Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen |
14 | Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14) | a) | Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen | | 14 |
b) | Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen |
c) | Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen |
d) | mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen |
e) | Energieversorgungssysteme in Stand setzen |
f) | Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen |
g) | Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen |
15 | Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15) | a) | Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren | | 6 |
b) | Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen |
c) | Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen |
d) | Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten |
e) | Fahrräder ausliefern |