(1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.
(2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektronisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwendbaren Vorschriften.