(1) Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwertiger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstücke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht, dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig freigegeben.