EG-Lizenz-Verordnung

Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Eingangsformel

Auf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
1.
Einfuhrlizenzen,
2.
Ausfuhrlizenzen,
3.
Vorausfestsetzungsbescheinigungen
(Lizenzen) erlassen worden sind.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

(weggefallen)

§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz

Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1 genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.

§ 5 Freigabe der Sicherheit

(1) Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwertiger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstücke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht, dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig freigegeben.

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten