Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen
Art 1
Dem in Straßburg am 28. Juni 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Bundeskriminalamt ist befugt, den Erwerb von Schußwaffen im Sinne des in Artikel 1 genannten Übereinkommens durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat und das endgültige Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel in einen solchen Staat sowie die Personalien dieser Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers oder des Bestimmungsstaates mitzuteilen.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.