(1) Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. § 28 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.
(3) Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.
(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.
(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.