(1) Die nach Artikel 3 Satz 2 Buchstabe b und c der Anlage IV zum Übereinkommen („Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem“) gefassten Beschlüsse sind in ihrer jeweils geltenden, in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten Fassung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von einem Beschluss nach Absatz 1 festzulegen, wenn der Beschluss dieses vorsieht.