Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S. 1377) wird verordnet:

§ 1

Der Antrag auf Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. Der Antrag muß in deutscher Sprache enthalten
1.
den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen,
2.
den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Erfinders,
3.
die Bezeichnung der Erfindung,
4.
das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung,
5.
den Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wurde, Tag, Staat und Aktenzeichen der Voranmeldung,
6.
den Veröffentlichungstag und die Veröffentlichungsnummer der europäischen Patentanmeldung,
7.
die vom Europäischen Patentamt vergebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation,
8.
die Erklärung, daß die Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche beantragt wird,
9.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, dessen Vor- und Zuname und Anschrift,
10.
die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters.

§ 2

Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.

§ 3

Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören. Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.

§ 4

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.

Schlußformel

Der Präsident des Deutschen Patentamts