(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, Pflanzen der im Anhang I des Übereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.