Estrichlegermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
2.
Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
3.
Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,
4.
Herstellen von Heizestrichen,
5.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
6.
Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,
7.
Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
8.
Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
9.
Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
2.
Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
3.
Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
5.
Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
6.
Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
7.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
11.
Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
12.
Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
13.
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
14.
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
15.
Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,
16.
Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,
17.
Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,
18.
Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,
19.
Verlegen von Estrichbewehrungen,
20.
Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
21.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,
22.
Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
23.
Einbauen von Schienen und Rahmen,
24.
Spachteln von Estrichflächen,
25.
Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,
26.
Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
27.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
28.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,
29.
Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,
30.
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
31.
Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,
32.
Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Herstellen und Legen eines Estrichs als
a)
Unterboden für Beläge, insbesondere elastische Beläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge oder
b)
Nutzestrich
unter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz, Zement oder anderen Bindemitteln als Verbundestrich oder in schwimmender Ausführung oder
2.
Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen Industriebodens als hartstoff-, magnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener Verbundestrich.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Baustoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes anzufertigen.
(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
2.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,
3.
Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,
4.
Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,
5.
Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,
6.
Verlegen von Unterlagen für Beläge,
7.
Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,
8.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Baustoffkunde:Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und Zuschläge, der Füllstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-, Farb-, Isolier- und Dämmstoffe;
2.
Fachtechnologie:
a)
Unterkonstruktionen,
b)
Estriche,
c)
Beläge,
d)
Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
e)
berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken sowie Meßverfahren,
f)
berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfverfahren,
g)
Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen sowie berufsbezogene Normen,
h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Fachrechnen:
a)
Aufmaßberechnungen,
b)
Wärme- und Schallschutzberechnungen,
c)
Baustoffbedarfsberechnung;
4.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.