Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
Eingangsformel
Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung wird auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.