(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.