(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Zuständigkeit nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes gegeben ist, als Bußgeldbehörden ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.